hsm-syllabus/syllabus/VI/PO.VI.md

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> **Prüfungsordnung**
>
> **für den Studiengang Verwaltungsinformatik/E-Government (Bachelor of
> Science) an der Fakultät Informatik der Hochschule Schmalkalden**
Gemäß §§ 3 Abs. 1, 38 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)
vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) in Verbindung mit §§ 16
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4, 22 Abs. 3 der Grundordnung
der Hochschule Schmalkalden vom 11. April 2019 (Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 18/2019, S. 807) erlässt die Hochschule Schmalkalden folgende
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
Verwaltungsinformatik/E-Government.
Der Rat der Fakultät Informatik hat am 26.03.2021 die Prüfungsordnung
beschlossen; die Zentrale Studienkommission hat am xx.xx.2021 der
Prüfungsordnung zugestimmt.
Der Präsident der Hochschule Schmalkalden hat mit Erlass vom xx.xx.2021
die Prüfungsordnung genehmigt.
# Inhaltsverzeichnis
> Erster Abschnitt -- Allgemeines
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Geltungsbereich |
| | | |
| | 1 | |
+===+===+=================================================================+
| § | > | > Regelstudienzeit, Studienaufbau |
| | | |
| | 2 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Studienordnung |
| | | |
| | 3 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Praxismodul |
| | | |
| | 4 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Prüfungsaufbau |
| | | |
| | 5 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen |
| | | |
| | 6 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Prüfungszeiträume und Einschreibeverfahren |
| | | |
| | 7 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Arten der Prüfungsleistungen |
| | | |
| | 8 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Mündliche Prüfungsleistungen |
| | | |
| | 9 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Schriftliche Prüfungsleistungen |
| | | |
| | 1 | |
| | 0 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten |
| | | |
| | 1 | |
| | 1 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
| | | |
| | 1 | |
| | 2 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Bestehen und Nichtbestehen |
| | | |
| | 1 | |
| | 3 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Wiederholung von Prüfungsleistungen |
| | | |
| | 1 | |
| | 4 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und |
| | | > Prüfungsleistungen |
| | 1 | |
| | 5 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Prüfungsausschuss |
| | | |
| | 1 | |
| | 6 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Prüfer und Beisitzer |
| | | |
| | 1 | |
| | 7 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
| § | > | > Zuständigkeiten |
| | | |
| | 1 | |
| | 8 | |
+---+---+-----------------------------------------------------------------+
> Zweiter Abschnitt -- Bachelorprüfung
>
> § 19 Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung
>
> § 20 Art und Umfang der Bachelorprüfung
>
> § 21 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit
>
> § 22 Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit
>
> § 23 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
>
> § 24 Studienabschluss „Bachelor of Science", Bachelorurkunde und
> Diploma Supplement
>
> Dritter Abschnitt -- Schlussbestimmungen
>
> § 25 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
>
> § 26 Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis und Einsicht in die
> Prüfungsakte
>
> § 27 Inkrafttreten
# Erster Abschnitt -- Allgemeines
**§ 1**
**Geltungsbereich**
Diese Prüfungsordnung gilt für den Studiengang
Verwaltungsinformatik/E-Government (Bachelor of Science) an der
Fa­kul­tät Informatik der Hochschule Schmalkalden.
# § 2
**Regelstudienzeit, Schutzfristen gemäß Mutterschutzgesetz, Elternzeit
sowie Pflegezeit**
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie umfasst die
theoretischen Studiensemester, das Praxismodul und die Prüfungen
einschließlich der Bachelorarbeit. Zeiten der Beurlaubung nach § 9
der Immatrikulationsordnung der Hochschule Schmalkalden bleiben bei
der Berechnung der Regelstudienzeit ebenso unberücksichtigt wie
Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit gemäß
Absatz 6. Das Studium gliedert sich in ein zwei­seme­stri­ges
Grundlagen- und Orientierungsstudium (erster Studienabschnitt) und
ein viersemestriges Fachstudium (zwei­ter Studienabschnitt), das mit
der Bachelorprüfung abschließt.
(2) Der Studiengang ist modular aufgebaut. Jedem Modul ist eine Anzahl
von Kreditpunkten als Maß für den durch- schnittlichen
Studieraufwand der Studierenden zugeordnet. Kreditpunkte werden nur
erteilt, wenn die entspre­chenden Prüfungsleistungen erfolgreich
abgelegt wurden.
(3) Nach dem European Credit Transfer System (ECTS) werden für ein
Semester 30 Kreditpunkte vergeben. Ein Kreditpunkt entspricht einem
durchschnittlichen Arbeitszeitbelastung (workload) von 30 Stunden.
(4) Der Gesamtumfang des 1. Studienabschnitts beträgt 60 Kreditpunkte,
der des 2. Studienabschnitts 120 Kredit- punkte.
(5) Die Bachelorprüfung umfasst Module im Umfang von 180 Kreditpunkten
gemäß Anlage 2 und Anlage 3 der Stu­dien­ordnung.
(6) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld
und zur Elternzeit sowie die Inanspruchnahme der Pflegezeit nach dem
Gesetz über die Pflegezeit werden durch den Prüfungsausschuss auf
Antrag gestattet. Dem jeweiligen Antrag sind die erfor­der­li­chen
Nachweise beizufügen.
# § 3
**Studienordnung**
(1) Die Fakultät stellt für den Studiengang eine Studienordnung auf. Die
Studienordnung regelt auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung
Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich des Praxismoduls und
die durchschnittliche Arbeits­zeit­be­lastung in Kreditpunkten.
(2) Die Studienordnung stellt sicher, dass die Prüfungsleistungen in den
von dieser Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden
können.
# § 4
# Praxismodul
(1) Das Praxismodul ist ein in das Studium integrierter, von der
Fakultät Informatik geregelter, inhaltlich bestimmter und betreuter
und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt im 2.
Studienabschnitt, der in der Regel im 5. Semester, grundsätzlich in
einer Behörde oder öffentlichen Institution oder in einer anderen
Einrichtung der Berufspraxis mit einem Umfang von mindestens 15
Wochen abgeleistet wird. Das Praxismodul wird durch einen Betreuer,
welcher ein Prüfer nach § 17 ist, betreut. Zum Nachweis des
erfolgreichen Abschlusses des Praxismoduls muss eine schriftliche
Ausarbeitung zum Praxismodul erstellt werden. Der Betreuer bewertet
diese Ausarbeitung. Ferner sind die Anerkennung des Praktikumsthemas
durch den Betreuer und der Nachweis der Praktikumsdauer nötig. Das
Praxismodul kann in Ausnahmefällen, soweit ausreichend geeignete
Praxisstellen nicht zur Verfügung stehen, durch gleichwertige
Praxisprojekte ganz oder teilweise ersetzt werden. Das Praxismodul
kann sich durch Gründe, die der Studierende nicht zu vertreten hat,
um bis zu zwei Wochen verkürzen. Darüber hinaus gehende Zeiten
müssen nachgeholt werden. Führen Verpflichtungen, die im Rahmen des
Studiums an der Hochschule Schmalkalden auferlegt sind, zu
Ausfallzeiten von mehr als zwei Tagen, dann muss die gesamte
Ausfallzeit nach­geholt werden.
(2) Ein im Ausland absolviertes Studiensemester kann als Praxissemester
anerkannt werden. Die Dauer des Aus­landsstudiums soll mindestens 15
Wochen umfassen. Voraussetzung für die Anerkennung des
Auslandssemes­ters ist, dass der Studienort und die Studieninhalte in
Form eines „Learning Agreement" mit dem Auslandsbeauf­tragten oder
einem Professor der Fakultät abgestimmt werden. Dieser ist in diesem
Fall Prüfer des Praxismoduls. Zum Nachweis der Dauer und Erfüllung
des „Learning Agreement" müssen die an der ausländischen Hochschule
erbrachten Leistungsnachweise, die einem Umfang von mindestens 10
ECTS entsprechen, vorgelegt werden. Zudem muss eine schriftliche
Arbeit zu einer mit dem Prüfer des Praxismoduls vereinbarten
Themenstellung erstellt werden, die einen inhaltlichen Bezug zum
„Learning Agreement" aufweist. Diese schriftliche Arbeit ist der
Bericht zum Praxismodul. Die zum Nachweis vorgelegten, an der
ausländischen Hochschule erworbenen Leis­tungs­nachweise können nicht
darüber hinaus nach § 15 anerkannt werden.
# § 5
**Prüfungsaufbau**
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen der Module
gemäß § 2 Absatz 6. In die Bildung der Ge­samt­note gehen alle Module
mit unterschiedlichen Gewichten gemäß § 24 ein.
(2) Prüfungsleistungen sind einzelne konkrete Prüfungsvorgänge (§ 8).
Eine Prüfungsleistung wird bewertet und nach § 11 Absatz 1 benotet.
Das Ablegen von Prüfungsleistungen kann vom Nachweis bestimmter
Prüfungsvorleistungen ab­hängig sein. Prüfungsvorleistungen können in
Form eines Vortrages, einer schriftlichen Ausarbeitung oder der
Bearbeitung von Übungsaufgaben erbracht werden. Näheres zu Art und
Umfang etwaiger Prüfungsvorleistungen regelt die jeweilige
Modulbeschreibung.
(3) Besteht ein Modul aus mehreren Lehrveranstaltungen, so wird jede
einzelne Lehrveranstaltung durch eine Prüfungs­leistung abgeprüft.
Jeder Lehrveranstaltung sind entsprechend der Modulbeschreibungen
Kreditpunkte zugeordnet. Es muss jede einzelne Prüfungsleistung
bestanden werden. Die Benotung des Moduls errechnet sich gemäß § 11
Absatz 2.
# § 6
**Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen**
(1) Prüfungsleistungen kann nur ablegen, wer aufgrund eines Zeugnisses
der allgemeinen Hochschulreife, der fach- gebundenen Hochschulreife
oder der Fachhochschulreife oder aufgrund einer durch
Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung für den
Bachelorstudiengang Ver­wal­tungsinformatik/E-Government an der
Hochschule Schmalkalden eingeschrieben ist.
(2) Die Studierenden müssen sich zu den vorgesehenen Prüfungsleistungen
schriftlich melden.
(3) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung darf nur abgelehnt werden,
wenn
a. die in Absatz 1 und in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind oder
b. der Kandidat die Bachelorprüfung in dem gewählten Studiengang an
einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie
endgültig nicht bestanden hat oder der Kandidat sich in dem
gewählten Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen
Prüfungsverfahren befindet.
c. der Kandidat die Frist zur Anmeldung zu der entsprechenden
Prüfungsleistung nicht eingehalten hat.
# § 7
**Prüfungszeiträume und Einschreibeverfahren**
(1) Prüfungsleistungen sind in den festgelegten Prüfungszeiträumen
abzulegen. Die Prüfungszeiträume ergeben sich aus dem vom Präsidium
bestätigten Studienjahresablaufplan. Ein zusätzlicher
Prüfungszeitraum für die Fakultät Informatik liegt jeweils in den
beiden Kalenderwochen vor Beginn der Vorlesungszeit.
(2) Prüfungsleistungen können bei Vorliegen wichtiger Gründe durch
Beschluss des Prüfungsausschusses auch außerhalb von
Prüfungszeiträumen und mit fakultätsinternem Einschreibeverfahren
stattfinden. Näheres regelt der Prüfungsausschuss.
(3) Für Prüfungen, die der Studierende ablegen will, muss sich der
Studierende während des Einschreibezeitraums über die vom Zentralen
Prüfungsamt bereitgestellten Medien anmelden. Der
Einschreibezeitraum beginnt jeweils vier Wochen und endet jeweils
zwei Wochen vor Beginn des nächsten Prüfungszeitraums. Die
Einschreibefristen sind Ausschlussfristen.
(4) Soweit die Bezeichnung und der Stoff einer Prüfungsleistung in
mehreren Studiengängen, in die der Studierende eingeschrieben ist,
identisch sind, ist der Studierende in die Prüfungsleistung des
Studiengangs eingeschrieben, den er im höchsten Fachsemester
studiert. Der unternommene Versuch sowie die erbrachte Leistung
werden in alle anderen Studiengänge übernommen. Die Sätze 1 und 2
dieses Absatzes gelten nicht für die Bachelorarbeit und das
Praxismodul.
(5) Die vom Zentralen Prüfungsamt zusammengestellten Einschreibungen
werden unter Einhaltung des Datenschutzes unmittelbar nach dem
Einschreibezeitraum in den nach Absatz 4 bereitgestellten Medien
veröffentlicht. Der Studie­ren­de kann innerhalb von vier Werktagen
nach der Bekanntgabe Einspruch erheben.
(6) Studierende können sich für Prüfungen bis zum dritten Werktag vor
dem Prüfungstermin über die vom Zentralen Prü­fungsamt
bereitgestellten Medien abmelden.
# § 8
**Arten der Prüfungsleistungen**
(1) Prüfungsleistungen können
1. mündlich (§ 9) oder
2. schriftlich (§ 10) oder durch
3. alternative Prüfungsleistung (§8 Absatz 4) erbracht werden.
> Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er
> über ein ausreichendes Grundwissen im Prü­fungs­gebiet verfügt und in
> der Lage ist, Aufgaben des Prüfungsgebietes zu lösen. Schriftliche
> Prüfungen, die über­wie­gend nach dem Multiple-Choice-Verfahren
> aufgebaut werden, sind ausgeschlossen.
(2) Prüfungsleistungen werden in deutscher Sprache abgenommen. War die
Lehrsprache der Lehrveranstaltungen, auf die sich die Prüfung
bezieht, Englisch, kann der Studierende zwischen beiden Sprachen
wählen. Prüfungen in ande­ren Sprachen sind nicht zulässig.
Ausgenommen sind Lehrveranstaltungen im Fremdsprachenunterricht.
(3) Die Art der Erbringung der Prüfungsleistung für jedes einzelne Modul
wird in der Studienordnung geregelt. Das Nähere wird in der
Modulbeschreibung bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann vom
Prüfer eine andere Art der Erbringung der Prüfungsleistung gewählt
werden, wenn er dies vor Beginn der Vorlesungszeit
hochschulöffentlich bekanntgegeben hat.
(4) In einigen Modulen sind alternative Prüfungsleistungen vorgesehen.
Dies sind kontrollierte, nach gleichen Maßstäben bewertete
Prüfungsleistungen, die in der Regel außerhalb der festgelegten
Prüfungszeiträume abgelegt werden. Sie können im Rahmen der mit den
Kreditpunkten verbundenen Arbeitsbelastung (workload) in Form eines
Referates, einer Hausarbeit, einer Präsentation, einer
Projektarbeit, einer Seminararbeit, von zu lösenden Übungsaufgaben
oder einer Kombination dieser Formen erbracht und durch eine
schriftliche oder mündliche Prüfung ergänzt werden. Alter­native
Prüfungsleistungen bedürfen zusätzlich zur Festlegung in der
Modulbeschreibung einer Zustimmung des Prü­fungs­ausschusses.
Ungeachtet der vom Verantwortlichen für die Lehrveranstaltung
vorgegebenen Fristen zur Er­bring­ung der Bestandteile einer
alternativen Prüfungsleistung, erfolgt die Bewertung der
alternativen Prüfungs­lei­stung spätestens zum Ende des jeweiligen
Semesters auf der Grundlage der dann vorliegenden Leistungen.
(5) Macht der Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder
ständiger körperlicher Behinderung oder Erkrankung nicht in der Lage
ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form
abzulegen, so wird dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen
innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleich- wertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die
Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(6) Sollten Regelungen dieser Prüfungsordnung die Inanspruchnahme des
gesetzlichen Mutterschutzes oder Zeiten der Gewährung von Elternzeit
gefährden oder die Pflege naher Angehöriger nach den Bestimmungen
des § 55 Absatz 4 ThürHG unangemessen beeinträchtigen, hat der
Prüfungsausschuss Abhilfe zu schaffen.
(7) Schriftliche Prüfungsleistungen können am Rechner durchgeführt
werden.
# § 9
**Mündliche Prüfungsleistungen**
(1) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüfern oder
vor einem Prüfer in Gegenwart eines sach­kundigen Beisitzers (§ 17)
als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt.
(2) Eine mündliche Prüfungsleistung soll je Kandidaten bei Modulen mit
bis zu 5 Kreditpunkten mindestens 15 Minuten betragen und nicht
länger als 30 Minuten dauern. Mündliche Prüfungsleistungen von
Modulprüfungen mit mehr als 5 Kreditpunkten dauern mindestens 30
Minuten je Kandidaten, aber nicht länger als 60 Minuten.
Gruppenprüfungen sol­len ebenfalls 60 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen
Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzu­hal­ten. Die Bewertung
wird dem Kandidaten unmittelbar nach dem Prüfungsvorgang mitgeteilt.
(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der
gleichen Prüfungsleistung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe
der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei
denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch
nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den
Kandi­daten
(5) Die Prüfungstermine werden spätestens 14 Tage vor Beginn des
jeweiligen Prüfungszeitraumes per Aushang an der Fakultät Informatik
und der Fakultät Wirtschaftsrecht und in dem elektronischen Medium,
in dem die Fakultäten Informationen für die Studierenden
bereithalten, bekannt gegeben. Sollten danach Änderungen dringend
notwendig werden, werden die betroffenen Studierenden per Mail an
die Mailadresse benachrichtigt, die von der Hochschule ver­geben
wurde.
# § 10
**Schriftliche Prüfungsleistungen**
(1) Schriftliche Prüfungsleistungen sind im Fall der letzten
Wiederholungsprüfung von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt
sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(2) Schriftliche Prüfungsleistungen dauern in der Regel bei Modulen mit
weniger als 5 Kreditpunkten 90 Minuten, bei Mo­dulen mit 5
Kreditpunkten zwischen 90 und 120 Minuten und bei Modulen mit mehr
als 5 Kreditpunkten 180 Minu­ten.
(3) Die Prüfungstermine werden spätestens 14 Tage vor Beginn des
jeweiligen Prüfungszeitraumes per Aushang an der Fakultät Informatik
und der Fakultät Wirtschaftsrecht und in dem elektronischen Medium,
in dem die Fakultäten Informationen für die Studierenden
bereithalten, bekannt gegeben. Sollten danach Änderungen dringend
notwendig werden, werden die betroffenen Studierenden per Mail an
die Mailadresse benachrichtigt, die von der Hochschule vergeben
wurde.
# § 11
**Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten**
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
> 1 = sehr gut = hervorragende Leistung,
>
> 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
> Anforderungen liegt,
>
> 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
> entspricht,
>
> 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
> Anforderungen entspricht,
>
> 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
> den Anforderungen nicht mehr genügt.
>
> Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne
> Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die
> Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich
die Modulnote aus dem mit den Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt
der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.
+----------------------------------------------+---+------------------+
| > Die Note lautet: | | |
+==============================================+===+==================+
| > bei einem Durchschnitt bis einschließlich | > | > hervorragend |
| > 1,2 | | |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
| > bei einem Durchschnitt von 1,3 bis | > | > sehr gut |
| > einschließlich 1,5 | | |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
| > bei einem Durchschnitt von 1,6 bis | > | > gut |
| > einschließlich 2,5 | | |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
| > bei einem Durchschnitt von 2,6 bis | > | > befriedigend |
| > einschließlich 3,5 | | |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
| > bei einem Durchschnitt von 3,6 bis | > | > ausreichend |
| > einschließlich 4,0 | | |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
| > bei einem Durchschnitt ab 4,1 | > | > nicht |
| | | > ausreichend. |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
(3) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 21 und § 24) gilt Absatz 2
entsprechend.
# § 12
**Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß**
(1) Die Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0)
bewertet, wenn der Kandidat einen für ihn bindenden Prü­fungstermin
ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er
angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt,
wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbei­tungszeit erbracht wird. Nach Ausgabe der
Prüfungsaufgaben ist ein Rücktritt des Kandidaten vom
Leistungsnachweis grund­sätz­lich ausgeschlossen.
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund
muss dem Prüfungsausschuss der Fakultät unverzüglich, regelmäßig
innerhalb von drei Werktagen nach der jeweiligen Prüfung schriftlich
angezeigt und glaub­haft gemacht werden. Bei Krankheit des
Kandidaten, eines von ihm zu versorgenden Kindes oder
pflegebedürftigen Angehörigen wird in der Regel die Vorlage eines
ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen das Attest eines von der
Hochschule benannten Arztes verlangt.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch
Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit „nicht
ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen
Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder
Aufsichtführen­den von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Leistung mit „nicht
aus­reichend" (5,0) bewertet.
(4) Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen nach Entscheidungen
gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 verlangen, dass die­se vom
Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind
dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
# § 13
**Bestehen und Nichtbestehen**
(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die Note mindestens
„ausreichend" (4,0) ist.
(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn das Praxismodul erfolgreich
abgeschlossen ist und die Prüfungsleistungen sämtlicher nach
Studienordnung vorgeschriebener Pflichtmodule, Wahlpflicht- und
Wahlmodule bestanden sind so­wie die Bachelorarbeit mindestens mit
„ausreichend" benotet wurde.
(3) Prüfungsergebnisse werden unter Einhaltung des Datenschutzes
spätestens vier Wochen nach Beginn der Vor­le­sungs­zeit des folgenden
Semesters in den vom Zentralen Prüfungsamt bereitgestellten Medien
bekanntgegeben.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das endgültige Nichtbestehen
der Bachelorprüfung. Belastende Entschei­dungen sind dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat der Kandidat die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf
Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nach­weise sowie der
Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche
die erbrachten Prü­fungs­leistungen und deren Noten sowie die noch
fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die
Bachelorprüfung nicht bestanden ist.
# § 14
**Wiederholung von Prüfungsleistungen**
(1) Prüfungsleistungen des ersten Studienabschnitts können dreimal
wiederholt werden. Prüfungsleistungen des zweiten Stu­dien­abschnitts
können zweimal wiederholt werden.
(2) Eine im ersten Versuch abgelegte bestandene Prüfungsleistung kann
mit Ausnahme des Praxismoduls und der Bache­lorarbeit innerhalb der
beiden nachfolgenden Semester einmal wiederholt werden. Hierzu ist
eine Einschreibung gemäß § 7 Absatz 3 erforderlich. Die Wiederholung
von bestandenen Prüfungsleistungen muss während des
Ein­schrei­­bezeitraumes gegenüber der Fakultät Informatik im
Sekretariat angezeigt werden. Es können maximal drei be­standene
Prüfungsleistungen wiederholt werden. Es zählt jeweils das bessere
Ergebnis. Die Möglichkeit der Wie­der­holung von Prüfungsleistungen
endet mit der letzten bestandenen Prüfungsleistung.
(3) Eine Wiederholungsprüfung soll zum nächsten Prüfungstermin abgelegt
werden.
# § 15
> **Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
> Prüfungsleistungen und\
> außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten**
(1) Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und praktische
Studiensemester, die an einer anderen in- oder ausländischen
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, staatlichen oder
staatlich anerkannten Berufs­aka­de­mie oder in anderen Studiengängen
an der Hochschule Schmalkalden erbracht wurden, werden auf Antrag
an­ge­rechnet, sofern durch die Hochschule keine wesentlichen
Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen
(Lernergebnisse) gegenüber dem Antragsteller nachgewiesen werden
können. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf
der Grundlage eines vom Prüfungsausschuss beschlossenen
fakultätsöffentlich bekannt­gegebenen Verfahrens. Bei der Anrechnung
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
aus­ser­halb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die
von Kultusministerkonferenz und Hoch­schul­rek­to­ren­konferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(2) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten
und die ECTS-Kreditpunkte **** soweit die No­ten­systeme vergleichbar
sind **** zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei un­ver­gleich­baren Notensystemen wird der Vermerk
„bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis
gekenn­zeich­net.
(3) Anrechnungen gemäß Absatz 1 erfolgen auf Antrag. Der Antragsteller
hat die für die Anerkennung erforderlichen Unter­lagen vorzulegen.
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen sowie praktischer Studiensemester, die an einer
anderen Hochschule erbracht wurden oder von Kenntnissen und
Fähigkeiten, die außerhalb einer Hoch­schule erworben wurden, kann
nur bis zum Ende der Einschreibefrist für Prüfungsleistungen im
ersten Semester, das der Studierende an der Hochschule Schmalkalden
studiert, beantragt werden.
(5) Nach dem Ende der Einschreibefrist des Semesters, in dem ein
Studierender gemäß § 7 Absatz 3 erstmalig zu einer Prüfungsleistung
eingeschrieben ist, wird für diese Prüfungsleistung keine Leistung
gemäß Absatz 4 mehr angerech­net.
# § 16
**Prüfungsausschuss**
(1) Für die Organisation von Bachelorprüfungen sowie die durch diese
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss
gebildet. Ihm gehören drei Professoren der Fakultät Informatik, ein
Professor der Fakultät Wirtschaftsrecht und zwei Studierende der
Fakultät Informatik an. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei
Jahre. Für studentische Mitglieder beträgt die Amtszeit ein Jahr.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des
Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter wer­den vom
Fakultätsrat Informatik bestellt. Der Vorsitzende führt im Regelfall
die Geschäfte des Prüfungsaus­schus­ses.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er be­rich­tet regelmäßig den
Fakultäten Informatik und Wirtschaftsrecht über die Entwicklung der
Prüfungs- und Studien­zei­ten einschließlich der tatsächlichen
Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung
der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch
die Fakultäten offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt An­regungen
zur Reform der Studienordnungen/Studienpläne und Prüfungsordnungen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
der Prüfungsleistungen beizuwohnen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem
Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und einem wei­teren Vertreter
der Professorenschaft mindestens zwei weitere stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Er be­schließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
# § 17
**Prüfer und Beisitzer**
(1) Zu Prüfern werden nur Professoren und andere nach Landesrecht
prüfungsberechtigte Personen bestellt, die **** sofern nicht
zwingende Gründe eine Abweichung erfordern **** in dem Fachgebiet,
auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine
eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule
ausgeübt haben. Zum Beisitzer wird nur be­stellt, wer die
entsprechende Diplom- oder Bachelorprüfung, Staatsexamen oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Prüfungsberechtigte Mitglieder
der Hochschule, die in dem Fachgebiet, auf das sich die
Prüfungsleistung bezieht, Lehrveranstaltungen gehalten haben, sind
Prüfer für das Fachgebiet. Prüfungsberechtigte, die nicht Mitglieder
der Hochschule sind, können vom Prüfungsausschuss für die Abnahme
der Prüfungsleistungen bestellt werden, die sich auf die Fachgebiete
beziehen, zu denen sie eigenverantwortlich und selbständig die
Lehrveranstaltungen durch­ge­führt haben. Beisitzer werden auf
Vorschlag des Prüfers vom Prüfungsausschuss bestellt.
(2) Der Kandidat kann für die Bachelorarbeit den Prüfer oder eine Gruppe
von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag be­grün­det keinen Anspruch.
(3) Die Namen der Prüfer sollen dem Kandidaten rechtzeitig
bekanntgegeben werden.
(4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 16 Absatz 5 entsprechend.
# § 18
**Zuständigkeiten**
Soweit im Thüringer Hochschulgesetz und in dieser Prüfungsordnung keine
Bestimmungen getroffen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss in Fragen
der Prüfungsordnung.
**Zweiter Abschnitt -- Bachelorprüfung**
**§ 19**
**Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung**
(1) Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die
Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt,
wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für
den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen
Fachkenntnisse erworben hat.
(2) Die Prüfungen der Bachelorprüfung werden studienbegleitend im
Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des zweiten
Studienabschnitts durchgeführt. Die Bachelorprüfung wird mit der
Bachelorarbeit und mit dem Kolloquium zur Bachelorarbeit
abgeschlossen.
# § 20
**Art und Umfang der Bachelorprüfung**
(1) Alle Module gemäß Anlage 2 und Anlage 3 der Studienordnung sind
abzuschließen.
(2) Von den Studierenden sind Wahlpflichtmodule im Umfang von mindestens
20 Kreditpunkten aus einer vom Fakultäts­rat zu beschließenden Liste
auszuwählen und abzuschließen. In Anlage 6 der Studienordnung
befindet sich eine Liste möglicher Wahlpflichtmodule.
# § 21
**Bachelorarbeit**
(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist,
innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach
selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Bachelorarbeit kann von einem Professor oder einer anderen, nach
Landesrecht prüfungsberechtigten Person aus­gegeben und betreut
werden. Soweit diese Person nicht an der Hochschule in einem für
diesen Studiengang relevanten Bereich tätig ist, bedarf es hierzu
der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
(3) Thema und Zeitpunkt sind bei Ausgabe der Bachelorarbeit aktenkundig
zu machen. Der Kandidat kann Themen­wün­sche äußern. Das Thema kann
einmal und nur innerhalb von einem Monat nach Ausgabe begründet
zurückge­geben werden.
(4) Die Bachelorarbeit wird zeitgleich mit Lehrveranstaltungen des
zweiten Studienabschnitts angefertigt. Die Bearbei­tungs­­zeit für die
Bachelorarbeit beträgt drei Monate. Thema, Aufgabenstellung und
Umfang der Bachelorarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass
die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten werden
kann. Die Bear­beitungszeit kann auf Antrag des Kandidaten aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um
höchstens einen Monat verlängert werden.
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache abgefasst. Besteht
zwischen dem Studierenden und dem Prüfer nach § 54 Absatz 4 Satz 2
ThürHG Einvernehmen, so kann die Bachelorarbeit auch in Englisch
abgefasst werden. In diesem Fall ist die Sprache aktenkundig zu
machen.
# § 22
**Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit**
(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in zweifacher gebundener
Ausfertigung sowie in Dateiform als PDF im Sekretariat der Fakultät
Informatik abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu
machen.
(2) Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er
seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(3) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern auf der Grundlage eines
Gutachtens bewertet. Ein gemeinsames Gutachten beider Prüfer ist
zulässig. Einer der Prüfer ist der Betreuer der Bachelorarbeit.
Bewertet einer der Prüfer die Arbeit mit „nicht ausreichend", so ist
das Gutachten eines weiteren Professors einzuholen. Bewertet er die
Arbeit ebenfalls mit „nicht ausreichend", so ist die Arbeit nicht
bestanden. Bewertet er die Arbeit mit mindestens „ausreichend", wird
die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen
gebildet. § 11 Absatz 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Kandidat vertritt seine Arbeit vor zwei Prüfern in einem
Kolloquium. §21 Absatz 5 gilt entsprechend. Einer der Prüfer ist der
Betreuer der Bachelorarbeit. Das Kolloquium wird bewertet. Die Note
des Kolloquiums wird aus dem arith­metischen Mittel der Noten der
Prüfer gebildet.
(5) Die Note der Bachelorarbeit wird zu 70 % aus dem Mittel der Noten
der Prüfer und zu 30 % aus der Note des Kollo­quiums gebildet. Die
Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als
„ausreichend" (4,0) ist, nur ein­mal wiederholt werden. Eine Rückgabe
des Themas der Bachelorarbeit in der in § 22 Absatz 3 genannten
Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung
seiner ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht hat.
# § 23
# Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
(1) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich gemäß § 11 Absatz
2 und 3 aus dem entsprechend den Kredit- punkten gewichteten
arithmetischen Mittel aller Module, wobei das Praxismodul nur mit
der Hälfte der Kreditpunkte, die Bachelorarbeit und die
Wahlpflichtmodule mit der doppelten Anzahl der Kreditpunkte
eingehen.
(2) Bei einer Gesamtnote besser als 1,3 wird das Gesamturteil „mit
Auszeichnung bestanden" erteilt.
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis.
In das Zeugnis werden die Prüfungsnoten der Pflichtmodule und der
abgeschlossenen Wahlpflichtmodule, das Thema der Bachelorarbeit,
deren Note und die Gesamtnote sowie die Kreditpunkte aufgenommen.
Auf Antrag des Studierenden können auch die Noten der anderen Module
in das Zeugnis aufgenommen werden. Zusätzlich wird im Zeugnis eine
relative ECTS-Note ausgewiesen.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird vom Dekan der Fakultät
und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät Informatik
unterzeichnet.
# § 24
# Bachelorurkunde
(1) Ist die Bachelorprüfung bestanden, wird der Studienabschluss
„Bachelor of Science\" verliehen.
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat die Bachelorurkunde
mit dem Datum des Zeugnisses, die die Ver­lei­hung des akademischen
Grades „Bachelor of Science", in abgekürzter Form „BSc.",
beurkundet. Die Bache­lor­urkun­de wird vom Präsidenten unterzeichnet
und mit dem Siegel der Hochschule Schmalkalden versehen.
(3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem
„Diploma Supplement Model" der Europä­ischen Union / UNESCO aus. Als
Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der
zwischen Kul­tusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu ver­wenden. Auf
Antrag des Studierenden beim Prüfungsausschuss können weitere
Informationen über den Studien­ver­lauf in das Diploma Supplement
unter Abschnitt 6.1 aufgenommen werden.
# Dritter Abschnitt -- Schlussbestimmungen
**§ 25**
**Ungültigkeit der Bachelorprüfung**
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnis­ses bekannt, so kann die
Note der Prüfungsleistung entsprechend § 12 Absatz 3 berichtigt
werden. Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend"
und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
Ent­spre­chen­des gilt für die Bachelorarbeit.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung
nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung
geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er
die Prü­fungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung
für „nicht ausreichend" und die Bachelorprüfung für nicht bestanden
erklärt werden.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues
zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die
Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer
Täuschung für „nicht bestanden" erklärt wurde.
# § 26
**Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis und Einsicht in die
Prüfungsakten**
Innerhalb eines Jahres nach Beginn des Semesters, das der Prüfung folgt,
kann der Kandidat gegenüber dem Prü­fungs­ausschuss Einspruch gegen ein
Prüfungsergebnis einlegen.
**§ 27**
**Gleichstellungsklausel**
Status- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten jeweils
für alle Geschlechter.
**§ 28**
**Inkrafttreten**
\(1\) Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre
Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Schmal­kalden folgenden
Monats in Kraft.
\(2\) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die im
Wintersemester 2021/22 das Studium im Studiengang
Verwaltungsinformatik/E-Government (Bachelor of Science) an der
Hochschule Schmalkalden beginnen.
> Schmalkalden, den
Prof. Dr. Gundolf Baier
Präsident