> **Prüfungsordnung** > > **für den Studiengang Verwaltungsinformatik/E-Government (Bachelor of > Science) an der Fakultät Informatik der Hochschule Schmalkalden** Gemäß §§ 3 Abs. 1, 38 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) in Verbindung mit §§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4, 22 Abs. 3 der Grundordnung der Hochschule Schmalkalden vom 11. April 2019 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 18/2019, S. 807) erlässt die Hochschule Schmalkalden folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Verwaltungsinformatik/E-Government. Der Rat der Fakultät Informatik hat am 26.03.2021 die Prüfungsordnung beschlossen; die Zentrale Studienkommission hat am xx.xx.2021 der Prüfungsordnung zugestimmt. Der Präsident der Hochschule Schmalkalden hat mit Erlass vom xx.xx.2021 die Prüfungsordnung genehmigt. # Inhaltsverzeichnis > Erster Abschnitt -- Allgemeines +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Geltungsbereich | | | | | | | 1 | | +===+===+=================================================================+ | § | > | > Regelstudienzeit, Studienaufbau | | | | | | | 2 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Studienordnung | | | | | | | 3 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Praxismodul | | | | | | | 4 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Prüfungsaufbau | | | | | | | 5 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen | | | | | | | 6 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Prüfungszeiträume und Einschreibeverfahren | | | | | | | 7 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Arten der Prüfungsleistungen | | | | | | | 8 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Mündliche Prüfungsleistungen | | | | | | | 9 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Schriftliche Prüfungsleistungen | | | | | | | 1 | | | | 0 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten | | | | | | | 1 | | | | 1 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß | | | | | | | 1 | | | | 2 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Bestehen und Nichtbestehen | | | | | | | 1 | | | | 3 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Wiederholung von Prüfungsleistungen | | | | | | | 1 | | | | 4 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und | | | | > Prüfungsleistungen | | | 1 | | | | 5 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Prüfungsausschuss | | | | | | | 1 | | | | 6 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Prüfer und Beisitzer | | | | | | | 1 | | | | 7 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ | § | > | > Zuständigkeiten | | | | | | | 1 | | | | 8 | | +---+---+-----------------------------------------------------------------+ > Zweiter Abschnitt -- Bachelorprüfung > > § 19 Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung > > § 20 Art und Umfang der Bachelorprüfung > > § 21 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit > > § 22 Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit > > § 23 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis > > § 24 Studienabschluss „Bachelor of Science", Bachelorurkunde und > Diploma Supplement > > Dritter Abschnitt -- Schlussbestimmungen > > § 25 Ungültigkeit der Bachelorprüfung > > § 26 Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis und Einsicht in die > Prüfungsakte > > § 27 Inkrafttreten # Erster Abschnitt -- Allgemeines **§ 1** **Geltungsbereich** Diese Prüfungsordnung gilt für den Studiengang Verwaltungsinformatik / E-Government (Bachelor of Science) an der Fa­kul­tät Informatik der Hochschule Schmalkalden. # § 2 **Regelstudienzeit, Schutzfristen gemäß Mutterschutzgesetz, Elternzeit sowie Pflegezeit** (1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, das Praxismodul und die Prüfungen einschließlich der Bachelorarbeit. Zeiten der Beurlaubung nach § 9 der Immatrikulationsordnung der Hochschule Schmalkalden bleiben bei der Berechnung der Regelstudienzeit ebenso unberücksichtigt wie Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit gemäß Absatz 6. Das Studium gliedert sich in ein zwei­seme­stri­ges Grundlagen- und Orientierungsstudium (erster Studienabschnitt) und ein viersemestriges Fachstudium (zwei­ter Studienabschnitt), das mit der Bachelorprüfung abschließt. (2) Der Studiengang ist modular aufgebaut. Jedem Modul ist eine Anzahl von Kreditpunkten als Maß für den durch- schnittlichen Studieraufwand der Studierenden zugeordnet. Kreditpunkte werden nur erteilt, wenn die entspre­chenden Prüfungsleistungen erfolgreich abgelegt wurden. (3) Nach dem European Credit Transfer System (ECTS) werden für ein Semester 30 Kreditpunkte vergeben. Ein Kreditpunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitszeitbelastung (workload) von 30 Stunden. (4) Der Gesamtumfang des 1. Studienabschnitts beträgt 60 Kreditpunkte, der des 2. Studienabschnitts 120 Kredit- punkte. (5) Die Bachelorprüfung umfasst Module im Umfang von 180 Kreditpunkten gemäß Anlage 2 und Anlage 3 der Stu­dien­ordnung. (6) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit sowie die Inanspruchnahme der Pflegezeit nach dem Gesetz über die Pflegezeit werden durch den Prüfungsausschuss auf Antrag gestattet. Dem jeweiligen Antrag sind die erfor­der­li­chen Nachweise beizufügen. # § 3 **Studienordnung** (1) Die Fakultät stellt für den Studiengang eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich des Praxismoduls und die durchschnittliche Arbeits­zeit­be­lastung in Kreditpunkten. (2) Die Studienordnung stellt sicher, dass die Prüfungsleistungen in den von dieser Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. # § 4 # Praxismodul (1) Das Praxismodul ist ein in das Studium integrierter, von der Fakultät Informatik geregelter, inhaltlich bestimmter und betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt im 2. Studienabschnitt, der in der Regel im 5. Semester, grundsätzlich in einer Behörde oder öffentlichen Institution oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis mit einem Umfang von mindestens 15 Wochen abgeleistet wird. Das Praxismodul wird durch einen Betreuer, welcher ein Prüfer nach § 17 ist, betreut. Zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Praxismoduls muss eine schriftliche Ausarbeitung zum Praxismodul erstellt werden. Der Betreuer bewertet diese Ausarbeitung. Ferner sind die Anerkennung des Praktikumsthemas durch den Betreuer und der Nachweis der Praktikumsdauer nötig. Das Praxismodul kann in Ausnahmefällen, soweit ausreichend geeignete Praxisstellen nicht zur Verfügung stehen, durch gleichwertige Praxisprojekte ganz oder teilweise ersetzt werden. Das Praxismodul kann sich durch Gründe, die der Studierende nicht zu vertreten hat, um bis zu zwei Wochen verkürzen. Darüber hinaus gehende Zeiten müssen nachgeholt werden. Führen Verpflichtungen, die im Rahmen des Studiums an der Hochschule Schmalkalden auferlegt sind, zu Ausfallzeiten von mehr als zwei Tagen, dann muss die gesamte Ausfallzeit nach­geholt werden. (2) Ein im Ausland absolviertes Studiensemester kann als Praxissemester anerkannt werden. Die Dauer des Aus­landsstudiums soll mindestens 15 Wochen umfassen. Voraussetzung für die Anerkennung des Auslandssemes­ters ist, dass der Studienort und die Studieninhalte in Form eines „Learning Agreement" mit dem Auslandsbeauf­tragten oder einem Professor der Fakultät abgestimmt werden. Dieser ist in diesem Fall Prüfer des Praxismoduls. Zum Nachweis der Dauer und Erfüllung des „Learning Agreement" müssen die an der ausländischen Hochschule erbrachten Leistungsnachweise, die einem Umfang von mindestens 10 ECTS entsprechen, vorgelegt werden. Zudem muss eine schriftliche Arbeit zu einer mit dem Prüfer des Praxismoduls vereinbarten Themenstellung erstellt werden, die einen inhaltlichen Bezug zum „Learning Agreement" aufweist. Diese schriftliche Arbeit ist der Bericht zum Praxismodul. Die zum Nachweis vorgelegten, an der ausländischen Hochschule erworbenen Leis­tungs­nachweise können nicht darüber hinaus nach § 15 anerkannt werden. # § 5 **Prüfungsaufbau** (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen der Module gemäß § 2 Absatz 6. In die Bildung der Ge­samt­note gehen alle Module mit unterschiedlichen Gewichten gemäß § 24 ein. (2) Prüfungsleistungen sind einzelne konkrete Prüfungsvorgänge (§ 8). Eine Prüfungsleistung wird bewertet und nach § 11 Absatz 1 benotet. Das Ablegen von Prüfungsleistungen kann vom Nachweis bestimmter Prüfungsvorleistungen ab­hängig sein. Prüfungsvorleistungen können in Form eines Vortrages, einer schriftlichen Ausarbeitung oder der Bearbeitung von Übungsaufgaben erbracht werden. Näheres zu Art und Umfang etwaiger Prüfungsvorleistungen regelt die jeweilige Modulbeschreibung. (3) Besteht ein Modul aus mehreren Lehrveranstaltungen, so wird jede einzelne Lehrveranstaltung durch eine Prüfungs­leistung abgeprüft. Jeder Lehrveranstaltung sind entsprechend der Modulbeschreibungen Kreditpunkte zugeordnet. Es muss jede einzelne Prüfungsleistung bestanden werden. Die Benotung des Moduls errechnet sich gemäß § 11 Absatz 2. # § 6 **Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen** (1) Prüfungsleistungen kann nur ablegen, wer aufgrund eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fach- gebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife oder aufgrund einer durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung für den Bachelorstudiengang Ver­wal­tungsinformatik / E-Government an der Hochschule Schmalkalden eingeschrieben ist. (2) Die Studierenden müssen sich zu den vorgesehenen Prüfungsleistungen schriftlich melden. (3) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung darf nur abgelehnt werden, wenn a. die in Absatz 1 und in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b. der Kandidat die Bachelorprüfung in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie endgültig nicht bestanden hat oder der Kandidat sich in dem gewählten Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet. c. der Kandidat die Frist zur Anmeldung zu der entsprechenden Prüfungsleistung nicht eingehalten hat. # § 7 **Prüfungszeiträume und Einschreibeverfahren** (1) Prüfungsleistungen sind in den festgelegten Prüfungszeiträumen abzulegen. Die Prüfungszeiträume ergeben sich aus dem vom Präsidium bestätigten Studienjahresablaufplan. Ein zusätzlicher Prüfungszeitraum für die Fakultät Informatik liegt jeweils in den beiden Kalenderwochen vor Beginn der Vorlesungszeit. (2) Prüfungsleistungen können bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss des Prüfungsausschusses auch außerhalb von Prüfungszeiträumen und mit fakultätsinternem Einschreibeverfahren stattfinden. Näheres regelt der Prüfungsausschuss. (3) Für Prüfungen, die der Studierende ablegen will, muss sich der Studierende während des Einschreibezeitraums über die vom Zentralen Prüfungsamt bereitgestellten Medien anmelden. Der Einschreibezeitraum beginnt jeweils vier Wochen und endet jeweils zwei Wochen vor Beginn des nächsten Prüfungszeitraums. Die Einschreibefristen sind Ausschlussfristen. (4) Soweit die Bezeichnung und der Stoff einer Prüfungsleistung in mehreren Studiengängen, in die der Studierende eingeschrieben ist, identisch sind, ist der Studierende in die Prüfungsleistung des Studiengangs eingeschrieben, den er im höchsten Fachsemester studiert. Der unternommene Versuch sowie die erbrachte Leistung werden in alle anderen Studiengänge übernommen. Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nicht für die Bachelorarbeit und das Praxismodul. (5) Die vom Zentralen Prüfungsamt zusammengestellten Einschreibungen werden unter Einhaltung des Datenschutzes unmittelbar nach dem Einschreibezeitraum in den nach Absatz 4 bereitgestellten Medien veröffentlicht. Der Studie­ren­de kann innerhalb von vier Werktagen nach der Bekanntgabe Einspruch erheben. (6) Studierende können sich für Prüfungen bis zum dritten Werktag vor dem Prüfungstermin über die vom Zentralen Prü­fungsamt bereitgestellten Medien abmelden. # § 8 **Arten der Prüfungsleistungen** (1) Prüfungsleistungen können 1. mündlich (§ 9) oder 2. schriftlich (§ 10) oder durch 3. alternative Prüfungsleistung (§8 Absatz 4) erbracht werden. > Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er > über ein ausreichendes Grundwissen im Prü­fungs­gebiet verfügt und in > der Lage ist, Aufgaben des Prüfungsgebietes zu lösen. Schriftliche > Prüfungen, die über­wie­gend nach dem Multiple-Choice-Verfahren > aufgebaut werden, sind ausgeschlossen. (2) Prüfungsleistungen werden in deutscher Sprache abgenommen. War die Lehrsprache der Lehrveranstaltungen, auf die sich die Prüfung bezieht, Englisch, kann der Studierende zwischen beiden Sprachen wählen. Prüfungen in ande­ren Sprachen sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Lehrveranstaltungen im Fremdsprachenunterricht. (3) Die Art der Erbringung der Prüfungsleistung für jedes einzelne Modul wird in der Studienordnung geregelt. Das Nähere wird in der Modulbeschreibung bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Prüfer eine andere Art der Erbringung der Prüfungsleistung gewählt werden, wenn er dies vor Beginn der Vorlesungszeit hochschulöffentlich bekanntgegeben hat. (4) In einigen Modulen sind alternative Prüfungsleistungen vorgesehen. Dies sind kontrollierte, nach gleichen Maßstäben bewertete Prüfungsleistungen, die in der Regel außerhalb der festgelegten Prüfungszeiträume abgelegt werden. Sie können im Rahmen der mit den Kreditpunkten verbundenen Arbeitsbelastung (workload) in Form eines Referates, einer Hausarbeit, einer Präsentation, einer Projektarbeit, einer Seminararbeit, von zu lösenden Übungsaufgaben oder einer Kombination dieser Formen erbracht und durch eine schriftliche oder mündliche Prüfung ergänzt werden. Alter­native Prüfungsleistungen bedürfen zusätzlich zur Festlegung in der Modulbeschreibung einer Zustimmung des Prü­fungs­ausschusses. Ungeachtet der vom Verantwortlichen für die Lehrveranstaltung vorgegebenen Fristen zur Er­bring­ung der Bestandteile einer alternativen Prüfungsleistung, erfolgt die Bewertung der alternativen Prüfungs­lei­stung spätestens zum Ende des jeweiligen Semesters auf der Grundlage der dann vorliegenden Leistungen. (5) Macht der Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder Erkrankung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleich- wertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. (6) Sollten Regelungen dieser Prüfungsordnung die Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschutzes oder Zeiten der Gewährung von Elternzeit gefährden oder die Pflege naher Angehöriger nach den Bestimmungen des § 55 Absatz 4 ThürHG unangemessen beeinträchtigen, hat der Prüfungsausschuss Abhilfe zu schaffen. (7) Schriftliche Prüfungsleistungen können am Rechner durchgeführt werden. # § 9 **Mündliche Prüfungsleistungen** (1) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sach­kundigen Beisitzers (§ 17) als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. (2) Eine mündliche Prüfungsleistung soll je Kandidaten bei Modulen mit bis zu 5 Kreditpunkten mindestens 15 Minuten betragen und nicht länger als 30 Minuten dauern. Mündliche Prüfungsleistungen von Modulprüfungen mit mehr als 5 Kreditpunkten dauern mindestens 30 Minuten je Kandidaten, aber nicht länger als 60 Minuten. Gruppenprüfungen sol­len ebenfalls 60 Minuten nicht überschreiten. (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzu­hal­ten. Die Bewertung wird dem Kandidaten unmittelbar nach dem Prüfungsvorgang mitgeteilt. (4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfungsleistung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandi­daten (5) Die Prüfungstermine werden spätestens 14 Tage vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes per Aushang an der Fakultät Informatik und der Fakultät Wirtschaftsrecht und in dem elektronischen Medium, in dem die Fakultäten Informationen für die Studierenden bereithalten, bekannt gegeben. Sollten danach Änderungen dringend notwendig werden, werden die betroffenen Studierenden per Mail an die Mailadresse benachrichtigt, die von der Hochschule ver­geben wurde. # § 10 **Schriftliche Prüfungsleistungen** (1) Schriftliche Prüfungsleistungen sind im Fall der letzten Wiederholungsprüfung von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (2) Schriftliche Prüfungsleistungen dauern in der Regel bei Modulen mit weniger als 5 Kreditpunkten 90 Minuten, bei Mo­dulen mit 5 Kreditpunkten zwischen 90 und 120 Minuten und bei Modulen mit mehr als 5 Kreditpunkten 180 Minu­ten. (3) Die Prüfungstermine werden spätestens 14 Tage vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes per Aushang an der Fakultät Informatik und der Fakultät Wirtschaftsrecht und in dem elektronischen Medium, in dem die Fakultäten Informationen für die Studierenden bereithalten, bekannt gegeben. Sollten danach Änderungen dringend notwendig werden, werden die betroffenen Studierenden per Mail an die Mailadresse benachrichtigt, die von der Hochschule vergeben wurde. # § 11 **Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten** (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: > 1 = sehr gut = hervorragende Leistung, > > 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen > Anforderungen liegt, > > 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen > entspricht, > > 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den > Anforderungen entspricht, > > 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel > den Anforderungen nicht mehr genügt. > > Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne > Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die > Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modulnote aus dem mit den Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. +----------------------------------------------+---+------------------+ | > Die Note lautet: | | | +==============================================+===+==================+ | > bei einem Durchschnitt bis einschließlich | > | > hervorragend | | > 1,2 | | | | | = | | +----------------------------------------------+---+------------------+ | > bei einem Durchschnitt von 1,3 bis | > | > sehr gut | | > einschließlich 1,5 | | | | | = | | +----------------------------------------------+---+------------------+ | > bei einem Durchschnitt von 1,6 bis | > | > gut | | > einschließlich 2,5 | | | | | = | | +----------------------------------------------+---+------------------+ | > bei einem Durchschnitt von 2,6 bis | > | > befriedigend | | > einschließlich 3,5 | | | | | = | | +----------------------------------------------+---+------------------+ | > bei einem Durchschnitt von 3,6 bis | > | > ausreichend | | > einschließlich 4,0 | | | | | = | | +----------------------------------------------+---+------------------+ | > bei einem Durchschnitt ab 4,1 | > | > nicht | | | | > ausreichend. | | | = | | +----------------------------------------------+---+------------------+ (3) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 21 und § 24) gilt Absatz 2 entsprechend. # § 12 **Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß** (1) Die Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen für ihn bindenden Prü­fungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei­tungszeit erbracht wird. Nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben ist ein Rücktritt des Kandidaten vom Leistungsnachweis grund­sätz­lich ausgeschlossen. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss der Fakultät unverzüglich, regelmäßig innerhalb von drei Werktagen nach der jeweiligen Prüfung schriftlich angezeigt und glaub­haft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten, eines von ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen wird in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen das Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführen­den von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Leistung mit „nicht aus­reichend" (5,0) bewertet. (4) Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen nach Entscheidungen gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 verlangen, dass die­se vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. # § 13 **Bestehen und Nichtbestehen** (1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend" (4,0) ist. (2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn das Praxismodul erfolgreich abgeschlossen ist und die Prüfungsleistungen sämtlicher nach Studienordnung vorgeschriebener Pflichtmodule, Wahlpflicht- und Wahlmodule bestanden sind so­wie die Bachelorarbeit mindestens mit „ausreichend" benotet wurde. (3) Prüfungsergebnisse werden unter Einhaltung des Datenschutzes spätestens vier Wochen nach Beginn der Vor­le­sungs­zeit des folgenden Semesters in den vom Zentralen Prüfungsamt bereitgestellten Medien bekanntgegeben. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung. Belastende Entschei­dungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Hat der Kandidat die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nach­weise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prü­fungs­leistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist. # § 14 **Wiederholung von Prüfungsleistungen** (1) Prüfungsleistungen des ersten Studienabschnitts können dreimal wiederholt werden. Prüfungsleistungen des zweiten Stu­dien­abschnitts können zweimal wiederholt werden. (2) Eine im ersten Versuch abgelegte bestandene Prüfungsleistung kann mit Ausnahme des Praxismoduls und der Bache­lorarbeit innerhalb der beiden nachfolgenden Semester einmal wiederholt werden. Hierzu ist eine Einschreibung gemäß § 7 Absatz 3 erforderlich. Die Wiederholung von bestandenen Prüfungsleistungen muss während des Ein­schrei­­bezeitraumes gegenüber der Fakultät Informatik im Sekretariat angezeigt werden. Es können maximal drei be­standene Prüfungsleistungen wiederholt werden. Es zählt jeweils das bessere Ergebnis. Die Möglichkeit der Wie­der­holung von Prüfungsleistungen endet mit der letzten bestandenen Prüfungsleistung. (3) Eine Wiederholungsprüfung soll zum nächsten Prüfungstermin abgelegt werden. # § 15 > **Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und > Prüfungsleistungen und\ > außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten** (1) Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und praktische Studiensemester, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, staatlichen oder staatlich anerkannten Berufs­aka­de­mie oder in anderen Studiengängen an der Hochschule Schmalkalden erbracht wurden, werden auf Antrag an­ge­rechnet, sofern durch die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) gegenüber dem Antragsteller nachgewiesen werden können. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage eines vom Prüfungsausschuss beschlossenen fakultätsöffentlich bekannt­gegebenen Verfahrens. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die aus­ser­halb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hoch­schul­rek­to­ren­konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (2) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten und die ECTS-Kreditpunkte **−** soweit die No­ten­systeme vergleichbar sind **−** zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei un­ver­gleich­baren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekenn­zeich­net. (3) Anrechnungen gemäß Absatz 1 erfolgen auf Antrag. Der Antragsteller hat die für die Anerkennung erforderlichen Unter­lagen vorzulegen. (4) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie praktischer Studiensemester, die an einer anderen Hochschule erbracht wurden oder von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb einer Hoch­schule erworben wurden, kann nur bis zum Ende der Einschreibefrist für Prüfungsleistungen im ersten Semester, das der Studierende an der Hochschule Schmalkalden studiert, beantragt werden. (5) Nach dem Ende der Einschreibefrist des Semesters, in dem ein Studierender gemäß § 7 Absatz 3 erstmalig zu einer Prüfungsleistung eingeschrieben ist, wird für diese Prüfungsleistung keine Leistung gemäß Absatz 4 mehr angerech­net. # § 16 **Prüfungsausschuss** (1) Für die Organisation von Bachelorprüfungen sowie die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören drei Professoren der Fakultät Informatik, ein Professor der Fakultät Wirtschaftsrecht und zwei Studierende der Fakultät Informatik an. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Für studentische Mitglieder beträgt die Amtszeit ein Jahr. (2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter wer­den vom Fakultätsrat Informatik bestellt. Der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsaus­schus­ses. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er be­rich­tet regelmäßig den Fakultäten Informatik und Wirtschaftsrecht über die Entwicklung der Prüfungs- und Studien­zei­ten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Fakultäten offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt An­regungen zur Reform der Studienordnungen/Studienpläne und Prüfungsordnungen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen beizuwohnen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und einem wei­teren Vertreter der Professorenschaft mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er be­schließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. # § 17 **Prüfer und Beisitzer** (1) Zu Prüfern werden nur Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt, die **−** sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern **−** in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausgeübt haben. Zum Beisitzer wird nur be­stellt, wer die entsprechende Diplom- oder Bachelorprüfung, Staatsexamen oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Prüfungsberechtigte Mitglieder der Hochschule, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, Lehrveranstaltungen gehalten haben, sind Prüfer für das Fachgebiet. Prüfungsberechtigte, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können vom Prüfungsausschuss für die Abnahme der Prüfungsleistungen bestellt werden, die sich auf die Fachgebiete beziehen, zu denen sie eigenverantwortlich und selbständig die Lehrveranstaltungen durch­ge­führt haben. Beisitzer werden auf Vorschlag des Prüfers vom Prüfungsausschuss bestellt. (2) Der Kandidat kann für die Bachelorarbeit den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag be­grün­det keinen Anspruch. (3) Die Namen der Prüfer sollen dem Kandidaten rechtzeitig bekanntgegeben werden. (4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 16 Absatz 5 entsprechend. # § 18 **Zuständigkeiten** Soweit im Thüringer Hochschulgesetz und in dieser Prüfungsordnung keine Bestimmungen getroffen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss in Fragen der Prüfungsordnung. **Zweiter Abschnitt -- Bachelorprüfung** **§ 19** **Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung** (1) Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (2) Die Prüfungen der Bachelorprüfung werden studienbegleitend im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts durchgeführt. Die Bachelorprüfung wird mit der Bachelorarbeit und mit dem Kolloquium zur Bachelorarbeit abgeschlossen. # § 20 **Art und Umfang der Bachelorprüfung** (1) Alle Module gemäß Anlage 2 und Anlage 3 der Studienordnung sind abzuschließen. (2) Von den Studierenden sind Wahlpflichtmodule im Umfang von mindestens 20 Kreditpunkten aus einer vom Fakultäts­rat zu beschließenden Liste auszuwählen und abzuschließen. In Anlage 6 der Studienordnung befindet sich eine Liste möglicher Wahlpflichtmodule. # § 21 **Bachelorarbeit** (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Bachelorarbeit kann von einem Professor oder einer anderen, nach Landesrecht prüfungsberechtigten Person aus­gegeben und betreut werden. Soweit diese Person nicht an der Hochschule in einem für diesen Studiengang relevanten Bereich tätig ist, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (3) Thema und Zeitpunkt sind bei Ausgabe der Bachelorarbeit aktenkundig zu machen. Der Kandidat kann Themen­wün­sche äußern. Das Thema kann einmal und nur innerhalb von einem Monat nach Ausgabe begründet zurückge­geben werden. (4) Die Bachelorarbeit wird zeitgleich mit Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts angefertigt. Die Bearbei­tungs­­zeit für die Bachelorarbeit beträgt drei Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten werden kann. Die Bear­beitungszeit kann auf Antrag des Kandidaten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um höchstens einen Monat verlängert werden. (5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache abgefasst. Besteht zwischen dem Studierenden und dem Prüfer nach § 54 Absatz 4 Satz 2 ThürHG Einvernehmen, so kann die Bachelorarbeit auch in Englisch abgefasst werden. In diesem Fall ist die Sprache aktenkundig zu machen. # § 22 **Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit** (1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in zweifacher gebundener Ausfertigung sowie in Dateiform als PDF im Sekretariat der Fakultät Informatik abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (3) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern auf der Grundlage eines Gutachtens bewertet. Ein gemeinsames Gutachten beider Prüfer ist zulässig. Einer der Prüfer ist der Betreuer der Bachelorarbeit. Bewertet einer der Prüfer die Arbeit mit „nicht ausreichend", so ist das Gutachten eines weiteren Professors einzuholen. Bewertet er die Arbeit ebenfalls mit „nicht ausreichend", so ist die Arbeit nicht bestanden. Bewertet er die Arbeit mit mindestens „ausreichend", wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen gebildet. § 11 Absatz 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. (4) Der Kandidat vertritt seine Arbeit vor zwei Prüfern in einem Kolloquium. §21 Absatz 5 gilt entsprechend. Einer der Prüfer ist der Betreuer der Bachelorarbeit. Das Kolloquium wird bewertet. Die Note des Kolloquiums wird aus dem arith­metischen Mittel der Noten der Prüfer gebildet. (5) Die Note der Bachelorarbeit wird zu 70 % aus dem Mittel der Noten der Prüfer und zu 30 % aus der Note des Kollo­quiums gebildet. Die Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend" (4,0) ist, nur ein­mal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in § 22 Absatz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. # § 23 # Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (1) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich gemäß § 11 Absatz 2 und 3 aus dem entsprechend den Kredit- punkten gewichteten arithmetischen Mittel aller Module, wobei das Praxismodul nur mit der Hälfte der Kreditpunkte, die Bachelorarbeit und die Wahlpflichtmodule mit der doppelten Anzahl der Kreditpunkte eingehen. (2) Bei einer Gesamtnote besser als 1,3 wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden" erteilt. (3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Prüfungsnoten der Pflichtmodule und der abgeschlossenen Wahlpflichtmodule, das Thema der Bachelorarbeit, deren Note und die Gesamtnote sowie die Kreditpunkte aufgenommen. Auf Antrag des Studierenden können auch die Noten der anderen Module in das Zeugnis aufgenommen werden. Zusätzlich wird im Zeugnis eine relative ECTS-Note ausgewiesen. (4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird vom Dekan der Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät Informatik unterzeichnet. # § 24 # Bachelorurkunde (1) Ist die Bachelorprüfung bestanden, wird der Studienabschluss „Bachelor of Science\" verliehen. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses, die die Ver­lei­hung des akademischen Grades „Bachelor of Science", in abgekürzter Form „BSc.", beurkundet. Die Bache­lor­urkun­de wird vom Präsidenten unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule Schmalkalden versehen. (3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Model" der Europä­ischen Union / UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kul­tusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu ver­wenden. Auf Antrag des Studierenden beim Prüfungsausschuss können weitere Informationen über den Studien­ver­lauf in das Diploma Supplement unter Abschnitt 6.1 aufgenommen werden. # Dritter Abschnitt -- Schlussbestimmungen **§ 25** **Ungültigkeit der Bachelorprüfung** (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnis­ses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 12 Absatz 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend" und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Ent­spre­chen­des gilt für die Bachelorarbeit. (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Prü­fungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung für „nicht ausreichend" und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden" erklärt wurde. # § 26 **Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis und Einsicht in die Prüfungsakten** Innerhalb eines Jahres nach Beginn des Semesters, das der Prüfung folgt, kann der Kandidat gegenüber dem Prü­fungs­ausschuss Einspruch gegen ein Prüfungsergebnis einlegen. **§ 27** **Gleichstellungsklausel** Status- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. **§ 28** **Inkrafttreten** \(1\) Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Schmal­kalden folgenden Monats in Kraft. \(2\) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die im Wintersemester 2021/22 das Studium im Studiengang Verwaltungsinformatik / E-Government (Bachelor of Science) an der Hochschule Schmalkalden beginnen. > Schmalkalden, den Prof. Dr. Gundolf Baier Präsident