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@ -109,11 +109,7 @@ Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein au
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## § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
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(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
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jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
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Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
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(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
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1 sehr gut hervorragende Leistung,
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@ -134,11 +130,7 @@ Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein au
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Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
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(2) Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich
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die Modulnote aus dem mit den Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt
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der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste
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Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen
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werden ohne Rundung gestrichen.
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(2) Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modulnote aus dem mit den Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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| Die Note lautet: | |
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@ -168,8 +160,7 @@ Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um
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(3) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 21 und § 24) gilt Absatz 2
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entsprechend.
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(3) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 21 und § 24) gilt Absatz 2 entsprechend.
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## § 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
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@ -323,7 +314,6 @@ Innerhalb eines Jahres nach Beginn des Semesters, das der Prüfung folgt, kann d
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Status- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
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## § 28 Inkrafttreten
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