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> **Prüfungsordnung**
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>
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> **für den Studiengang Verwaltungsinformatik/E-Government (Bachelor of
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> Science) an der Fakultät Informatik der Hochschule Schmalkalden**
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Gemäß §§ 3 Abs. 1, 38 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)
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vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des
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Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) in Verbindung mit §§ 16
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Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4, 22 Abs. 3 der Grundordnung
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der Hochschule Schmalkalden vom 11. April 2019 (Thüringer Staatsanzeiger
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Nr. 18/2019, S. 807) erlässt die Hochschule Schmalkalden folgende
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Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
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Verwaltungsinformatik/E-Government.
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Der Rat der Fakultät Informatik hat am 26.03.2021 die Prüfungsordnung
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beschlossen; die Zentrale Studienkommission hat am xx.xx.2021 der
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Prüfungsordnung zugestimmt.
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Der Präsident der Hochschule Schmalkalden hat mit Erlass vom xx.xx.2021
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die Prüfungsordnung genehmigt.
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# Inhaltsverzeichnis
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> Erster Abschnitt -- Allgemeines
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| § | > | > Geltungsbereich |
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| | 1 | |
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+===+===+=================================================================+
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| § | > | > Regelstudienzeit, Studienaufbau |
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| | | |
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| | 2 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Studienordnung |
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| | | |
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| | 3 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Praxismodul |
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| | | |
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| | 4 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Prüfungsaufbau |
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| | | |
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| | 5 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen |
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| | | |
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| | 6 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Prüfungszeiträume und Einschreibeverfahren |
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| | | |
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| | 7 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Arten der Prüfungsleistungen |
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| | | |
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| | 8 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Mündliche Prüfungsleistungen |
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| | | |
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| | 9 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Schriftliche Prüfungsleistungen |
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| | | |
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| | 1 | |
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| | 0 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten |
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| | | |
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| | 1 | |
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| | 1 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
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| | | |
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| | 1 | |
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| | 2 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Bestehen und Nichtbestehen |
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| | | |
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| | 1 | |
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| | 3 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Wiederholung von Prüfungsleistungen |
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| | | |
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| | 1 | |
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| | 4 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und |
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| | | > Prüfungsleistungen |
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| | 1 | |
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| | 5 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Prüfungsausschuss |
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| | | |
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| | 1 | |
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| | 6 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Prüfer und Beisitzer |
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| | | |
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| | 1 | |
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| | 7 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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| § | > | > Zuständigkeiten |
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| | | |
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| | 1 | |
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| | 8 | |
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+---+---+-----------------------------------------------------------------+
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||||
> Zweiter Abschnitt -- Bachelorprüfung
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>
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> § 19 Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung
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>
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||||
> § 20 Art und Umfang der Bachelorprüfung
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||||
>
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||||
> § 21 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit
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||||
>
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||||
> § 22 Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit
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||||
>
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||||
> § 23 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
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||||
>
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||||
> § 24 Studienabschluss „Bachelor of Science", Bachelorurkunde und
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||||
> Diploma Supplement
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||||
>
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||||
> Dritter Abschnitt -- Schlussbestimmungen
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||||
>
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||||
> § 25 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
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||||
>
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||||
> § 26 Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis und Einsicht in die
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||||
> Prüfungsakte
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>
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||||
> § 27 Inkrafttreten
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||||
# Erster Abschnitt -- Allgemeines
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||||
**§ 1**
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||||
**Geltungsbereich**
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||||
Diese Prüfungsordnung gilt für den Studiengang
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||||
Verwaltungsinformatik / E-Government (Bachelor of Science) an der
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||||
Fakultät Informatik der Hochschule Schmalkalden.
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# § 2
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||||
**Regelstudienzeit, Schutzfristen gemäß Mutterschutzgesetz, Elternzeit
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||||
sowie Pflegezeit**
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||||
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie umfasst die
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||||
theoretischen Studiensemester, das Praxismodul und die Prüfungen
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||||
einschließlich der Bachelorarbeit. Zeiten der Beurlaubung nach § 9
|
||||
der Immatrikulationsordnung der Hochschule Schmalkalden bleiben bei
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||||
der Berechnung der Regelstudienzeit ebenso unberücksichtigt wie
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||||
Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit gemäß
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||||
Absatz 6. Das Studium gliedert sich in ein zweisemestriges
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||||
Grundlagen- und Orientierungsstudium (erster Studienabschnitt) und
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||||
ein viersemestriges Fachstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit
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||||
der Bachelorprüfung abschließt.
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||||
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||||
(2) Der Studiengang ist modular aufgebaut. Jedem Modul ist eine Anzahl
|
||||
von Kreditpunkten als Maß für den durch- schnittlichen
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||||
Studieraufwand der Studierenden zugeordnet. Kreditpunkte werden nur
|
||||
erteilt, wenn die entsprechenden Prüfungsleistungen erfolgreich
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||||
abgelegt wurden.
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||||
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||||
(3) Nach dem European Credit Transfer System (ECTS) werden für ein
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||||
Semester 30 Kreditpunkte vergeben. Ein Kreditpunkt entspricht einem
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||||
durchschnittlichen Arbeitszeitbelastung (workload) von 30 Stunden.
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||||
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||||
(4) Der Gesamtumfang des 1. Studienabschnitts beträgt 60 Kreditpunkte,
|
||||
der des 2. Studienabschnitts 120 Kredit- punkte.
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||||
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||||
(5) Die Bachelorprüfung umfasst Module im Umfang von 180 Kreditpunkten
|
||||
gemäß Anlage 2 und Anlage 3 der Studienordnung.
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||||
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||||
(6) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
|
||||
die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld
|
||||
und zur Elternzeit sowie die Inanspruchnahme der Pflegezeit nach dem
|
||||
Gesetz über die Pflegezeit werden durch den Prüfungsausschuss auf
|
||||
Antrag gestattet. Dem jeweiligen Antrag sind die erforderlichen
|
||||
Nachweise beizufügen.
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||||
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# § 3
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||||
**Studienordnung**
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||||
(1) Die Fakultät stellt für den Studiengang eine Studienordnung auf. Die
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||||
Studienordnung regelt auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung
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||||
Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich des Praxismoduls und
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||||
die durchschnittliche Arbeitszeitbelastung in Kreditpunkten.
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||||
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||||
(2) Die Studienordnung stellt sicher, dass die Prüfungsleistungen in den
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||||
von dieser Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden
|
||||
können.
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||||
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||||
# § 4
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||||
# Praxismodul
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||||
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||||
(1) Das Praxismodul ist ein in das Studium integrierter, von der
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||||
Fakultät Informatik geregelter, inhaltlich bestimmter und betreuter
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||||
und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt im 2.
|
||||
Studienabschnitt, der in der Regel im 5. Semester, grundsätzlich in
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||||
einer Behörde oder öffentlichen Institution oder in einer anderen
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||||
Einrichtung der Berufspraxis mit einem Umfang von mindestens 15
|
||||
Wochen abgeleistet wird. Das Praxismodul wird durch einen Betreuer,
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||||
welcher ein Prüfer nach § 17 ist, betreut. Zum Nachweis des
|
||||
erfolgreichen Abschlusses des Praxismoduls muss eine schriftliche
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||||
Ausarbeitung zum Praxismodul erstellt werden. Der Betreuer bewertet
|
||||
diese Ausarbeitung. Ferner sind die Anerkennung des Praktikumsthemas
|
||||
durch den Betreuer und der Nachweis der Praktikumsdauer nötig. Das
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||||
Praxismodul kann in Ausnahmefällen, soweit ausreichend geeignete
|
||||
Praxisstellen nicht zur Verfügung stehen, durch gleichwertige
|
||||
Praxisprojekte ganz oder teilweise ersetzt werden. Das Praxismodul
|
||||
kann sich durch Gründe, die der Studierende nicht zu vertreten hat,
|
||||
um bis zu zwei Wochen verkürzen. Darüber hinaus gehende Zeiten
|
||||
müssen nachgeholt werden. Führen Verpflichtungen, die im Rahmen des
|
||||
Studiums an der Hochschule Schmalkalden auferlegt sind, zu
|
||||
Ausfallzeiten von mehr als zwei Tagen, dann muss die gesamte
|
||||
Ausfallzeit nachgeholt werden.
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||||
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||||
(2) Ein im Ausland absolviertes Studiensemester kann als Praxissemester
|
||||
anerkannt werden. Die Dauer des Auslandsstudiums soll mindestens 15
|
||||
Wochen umfassen. Voraussetzung für die Anerkennung des
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||||
Auslandssemesters ist, dass der Studienort und die Studieninhalte in
|
||||
Form eines „Learning Agreement" mit dem Auslandsbeauftragten oder
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||||
einem Professor der Fakultät abgestimmt werden. Dieser ist in diesem
|
||||
Fall Prüfer des Praxismoduls. Zum Nachweis der Dauer und Erfüllung
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||||
des „Learning Agreement" müssen die an der ausländischen Hochschule
|
||||
erbrachten Leistungsnachweise, die einem Umfang von mindestens 10
|
||||
ECTS entsprechen, vorgelegt werden. Zudem muss eine schriftliche
|
||||
Arbeit zu einer mit dem Prüfer des Praxismoduls vereinbarten
|
||||
Themenstellung erstellt werden, die einen inhaltlichen Bezug zum
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||||
„Learning Agreement" aufweist. Diese schriftliche Arbeit ist der
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||||
Bericht zum Praxismodul. Die zum Nachweis vorgelegten, an der
|
||||
ausländischen Hochschule erworbenen Leistungsnachweise können nicht
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||||
darüber hinaus nach § 15 anerkannt werden.
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||||
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||||
# § 5
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||||
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||||
**Prüfungsaufbau**
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||||
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||||
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen der Module
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||||
gemäß § 2 Absatz 6. In die Bildung der Gesamtnote gehen alle Module
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||||
mit unterschiedlichen Gewichten gemäß § 24 ein.
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||||
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||||
(2) Prüfungsleistungen sind einzelne konkrete Prüfungsvorgänge (§ 8).
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||||
Eine Prüfungsleistung wird bewertet und nach § 11 Absatz 1 benotet.
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||||
Das Ablegen von Prüfungsleistungen kann vom Nachweis bestimmter
|
||||
Prüfungsvorleistungen abhängig sein. Prüfungsvorleistungen können in
|
||||
Form eines Vortrages, einer schriftlichen Ausarbeitung oder der
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||||
Bearbeitung von Übungsaufgaben erbracht werden. Näheres zu Art und
|
||||
Umfang etwaiger Prüfungsvorleistungen regelt die jeweilige
|
||||
Modulbeschreibung.
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||||
(3) Besteht ein Modul aus mehreren Lehrveranstaltungen, so wird jede
|
||||
einzelne Lehrveranstaltung durch eine Prüfungsleistung abgeprüft.
|
||||
Jeder Lehrveranstaltung sind entsprechend der Modulbeschreibungen
|
||||
Kreditpunkte zugeordnet. Es muss jede einzelne Prüfungsleistung
|
||||
bestanden werden. Die Benotung des Moduls errechnet sich gemäß § 11
|
||||
Absatz 2.
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||||
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# § 6
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**Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen**
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(1) Prüfungsleistungen kann nur ablegen, wer aufgrund eines Zeugnisses
|
||||
der allgemeinen Hochschulreife, der fach- gebundenen Hochschulreife
|
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oder der Fachhochschulreife oder aufgrund einer durch
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||||
Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als
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||||
gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung für den
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||||
Bachelorstudiengang Verwaltungsinformatik / E-Government an der
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||||
Hochschule Schmalkalden eingeschrieben ist.
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||||
(2) Die Studierenden müssen sich zu den vorgesehenen Prüfungsleistungen
|
||||
schriftlich melden.
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||||
(3) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung darf nur abgelehnt werden,
|
||||
wenn
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a. die in Absatz 1 und in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht
|
||||
erfüllt sind oder
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b. der Kandidat die Bachelorprüfung in dem gewählten Studiengang an
|
||||
einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an
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||||
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie
|
||||
endgültig nicht bestanden hat oder der Kandidat sich in dem
|
||||
gewählten Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen
|
||||
Prüfungsverfahren befindet.
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c. der Kandidat die Frist zur Anmeldung zu der entsprechenden
|
||||
Prüfungsleistung nicht eingehalten hat.
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# § 7
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||||
**Prüfungszeiträume und Einschreibeverfahren**
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||||
(1) Prüfungsleistungen sind in den festgelegten Prüfungszeiträumen
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abzulegen. Die Prüfungszeiträume ergeben sich aus dem vom Präsidium
|
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bestätigten Studienjahresablaufplan. Ein zusätzlicher
|
||||
Prüfungszeitraum für die Fakultät Informatik liegt jeweils in den
|
||||
beiden Kalenderwochen vor Beginn der Vorlesungszeit.
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||||
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||||
(2) Prüfungsleistungen können bei Vorliegen wichtiger Gründe durch
|
||||
Beschluss des Prüfungsausschusses auch außerhalb von
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||||
Prüfungszeiträumen und mit fakultätsinternem Einschreibeverfahren
|
||||
stattfinden. Näheres regelt der Prüfungsausschuss.
|
||||
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||||
(3) Für Prüfungen, die der Studierende ablegen will, muss sich der
|
||||
Studierende während des Einschreibezeitraums über die vom Zentralen
|
||||
Prüfungsamt bereitgestellten Medien anmelden. Der
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||||
Einschreibezeitraum beginnt jeweils vier Wochen und endet jeweils
|
||||
zwei Wochen vor Beginn des nächsten Prüfungszeitraums. Die
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||||
Einschreibefristen sind Ausschlussfristen.
|
||||
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||||
(4) Soweit die Bezeichnung und der Stoff einer Prüfungsleistung in
|
||||
mehreren Studiengängen, in die der Studierende eingeschrieben ist,
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||||
identisch sind, ist der Studierende in die Prüfungsleistung des
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||||
Studiengangs eingeschrieben, den er im höchsten Fachsemester
|
||||
studiert. Der unternommene Versuch sowie die erbrachte Leistung
|
||||
werden in alle anderen Studiengänge übernommen. Die Sätze 1 und 2
|
||||
dieses Absatzes gelten nicht für die Bachelorarbeit und das
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||||
Praxismodul.
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||||
(5) Die vom Zentralen Prüfungsamt zusammengestellten Einschreibungen
|
||||
werden unter Einhaltung des Datenschutzes unmittelbar nach dem
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||||
Einschreibezeitraum in den nach Absatz 4 bereitgestellten Medien
|
||||
veröffentlicht. Der Studierende kann innerhalb von vier Werktagen
|
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nach der Bekanntgabe Einspruch erheben.
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||||
|
||||
(6) Studierende können sich für Prüfungen bis zum dritten Werktag vor
|
||||
dem Prüfungstermin über die vom Zentralen Prüfungsamt
|
||||
bereitgestellten Medien abmelden.
|
||||
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||||
# § 8
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||||
|
||||
**Arten der Prüfungsleistungen**
|
||||
|
||||
(1) Prüfungsleistungen können
|
||||
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||||
1. mündlich (§ 9) oder
|
||||
|
||||
2. schriftlich (§ 10) oder durch
|
||||
|
||||
3. alternative Prüfungsleistung (§8 Absatz 4) erbracht werden.
|
||||
|
||||
> Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er
|
||||
> über ein ausreichendes Grundwissen im Prüfungsgebiet verfügt und in
|
||||
> der Lage ist, Aufgaben des Prüfungsgebietes zu lösen. Schriftliche
|
||||
> Prüfungen, die überwiegend nach dem Multiple-Choice-Verfahren
|
||||
> aufgebaut werden, sind ausgeschlossen.
|
||||
|
||||
(2) Prüfungsleistungen werden in deutscher Sprache abgenommen. War die
|
||||
Lehrsprache der Lehrveranstaltungen, auf die sich die Prüfung
|
||||
bezieht, Englisch, kann der Studierende zwischen beiden Sprachen
|
||||
wählen. Prüfungen in anderen Sprachen sind nicht zulässig.
|
||||
Ausgenommen sind Lehrveranstaltungen im Fremdsprachenunterricht.
|
||||
|
||||
(3) Die Art der Erbringung der Prüfungsleistung für jedes einzelne Modul
|
||||
wird in der Studienordnung geregelt. Das Nähere wird in der
|
||||
Modulbeschreibung bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann vom
|
||||
Prüfer eine andere Art der Erbringung der Prüfungsleistung gewählt
|
||||
werden, wenn er dies vor Beginn der Vorlesungszeit
|
||||
hochschulöffentlich bekanntgegeben hat.
|
||||
|
||||
(4) In einigen Modulen sind alternative Prüfungsleistungen vorgesehen.
|
||||
Dies sind kontrollierte, nach gleichen Maßstäben bewertete
|
||||
Prüfungsleistungen, die in der Regel außerhalb der festgelegten
|
||||
Prüfungszeiträume abgelegt werden. Sie können im Rahmen der mit den
|
||||
Kreditpunkten verbundenen Arbeitsbelastung (workload) in Form eines
|
||||
Referates, einer Hausarbeit, einer Präsentation, einer
|
||||
Projektarbeit, einer Seminararbeit, von zu lösenden Übungsaufgaben
|
||||
oder einer Kombination dieser Formen erbracht und durch eine
|
||||
schriftliche oder mündliche Prüfung ergänzt werden. Alternative
|
||||
Prüfungsleistungen bedürfen zusätzlich zur Festlegung in der
|
||||
Modulbeschreibung einer Zustimmung des Prüfungsausschusses.
|
||||
Ungeachtet der vom Verantwortlichen für die Lehrveranstaltung
|
||||
vorgegebenen Fristen zur Erbringung der Bestandteile einer
|
||||
alternativen Prüfungsleistung, erfolgt die Bewertung der
|
||||
alternativen Prüfungsleistung spätestens zum Ende des jeweiligen
|
||||
Semesters auf der Grundlage der dann vorliegenden Leistungen.
|
||||
|
||||
(5) Macht der Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder
|
||||
ständiger körperlicher Behinderung oder Erkrankung nicht in der Lage
|
||||
ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form
|
||||
abzulegen, so wird dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen
|
||||
innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleich- wertige
|
||||
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die
|
||||
Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
|
||||
|
||||
(6) Sollten Regelungen dieser Prüfungsordnung die Inanspruchnahme des
|
||||
gesetzlichen Mutterschutzes oder Zeiten der Gewährung von Elternzeit
|
||||
gefährden oder die Pflege naher Angehöriger nach den Bestimmungen
|
||||
des § 55 Absatz 4 ThürHG unangemessen beeinträchtigen, hat der
|
||||
Prüfungsausschuss Abhilfe zu schaffen.
|
||||
|
||||
(7) Schriftliche Prüfungsleistungen können am Rechner durchgeführt
|
||||
werden.
|
||||
|
||||
# § 9
|
||||
|
||||
**Mündliche Prüfungsleistungen**
|
||||
|
||||
(1) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüfern oder
|
||||
vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 17)
|
||||
als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt.
|
||||
|
||||
(2) Eine mündliche Prüfungsleistung soll je Kandidaten bei Modulen mit
|
||||
bis zu 5 Kreditpunkten mindestens 15 Minuten betragen und nicht
|
||||
länger als 30 Minuten dauern. Mündliche Prüfungsleistungen von
|
||||
Modulprüfungen mit mehr als 5 Kreditpunkten dauern mindestens 30
|
||||
Minuten je Kandidaten, aber nicht länger als 60 Minuten.
|
||||
Gruppenprüfungen sollen ebenfalls 60 Minuten nicht überschreiten.
|
||||
|
||||
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen
|
||||
Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung
|
||||
wird dem Kandidaten unmittelbar nach dem Prüfungsvorgang mitgeteilt.
|
||||
|
||||
(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der
|
||||
gleichen Prüfungsleistung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe
|
||||
der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei
|
||||
denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch
|
||||
nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den
|
||||
Kandidaten
|
||||
|
||||
(5) Die Prüfungstermine werden spätestens 14 Tage vor Beginn des
|
||||
jeweiligen Prüfungszeitraumes per Aushang an der Fakultät Informatik
|
||||
und der Fakultät Wirtschaftsrecht und in dem elektronischen Medium,
|
||||
in dem die Fakultäten Informationen für die Studierenden
|
||||
bereithalten, bekannt gegeben. Sollten danach Änderungen dringend
|
||||
notwendig werden, werden die betroffenen Studierenden per Mail an
|
||||
die Mailadresse benachrichtigt, die von der Hochschule vergeben
|
||||
wurde.
|
||||
|
||||
# § 10
|
||||
|
||||
**Schriftliche Prüfungsleistungen**
|
||||
|
||||
(1) Schriftliche Prüfungsleistungen sind im Fall der letzten
|
||||
Wiederholungsprüfung von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt
|
||||
sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
|
||||
|
||||
(2) Schriftliche Prüfungsleistungen dauern in der Regel bei Modulen mit
|
||||
weniger als 5 Kreditpunkten 90 Minuten, bei Modulen mit 5
|
||||
Kreditpunkten zwischen 90 und 120 Minuten und bei Modulen mit mehr
|
||||
als 5 Kreditpunkten 180 Minuten.
|
||||
|
||||
(3) Die Prüfungstermine werden spätestens 14 Tage vor Beginn des
|
||||
jeweiligen Prüfungszeitraumes per Aushang an der Fakultät Informatik
|
||||
und der Fakultät Wirtschaftsrecht und in dem elektronischen Medium,
|
||||
in dem die Fakultäten Informationen für die Studierenden
|
||||
bereithalten, bekannt gegeben. Sollten danach Änderungen dringend
|
||||
notwendig werden, werden die betroffenen Studierenden per Mail an
|
||||
die Mailadresse benachrichtigt, die von der Hochschule vergeben
|
||||
wurde.
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||||
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||||
# § 11
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||||
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||||
**Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten**
|
||||
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||||
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den
|
||||
jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
|
||||
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
|
||||
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||||
> 1 = sehr gut = hervorragende Leistung,
|
||||
>
|
||||
> 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
|
||||
> Anforderungen liegt,
|
||||
>
|
||||
> 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
|
||||
> entspricht,
|
||||
>
|
||||
> 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
|
||||
> Anforderungen entspricht,
|
||||
>
|
||||
> 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
|
||||
> den Anforderungen nicht mehr genügt.
|
||||
>
|
||||
> Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne
|
||||
> Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die
|
||||
> Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
|
||||
|
||||
(2) Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich
|
||||
die Modulnote aus dem mit den Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt
|
||||
der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste
|
||||
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen
|
||||
werden ohne Rundung gestrichen.
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||||
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||||
+----------------------------------------------+---+------------------+
|
||||
| > Die Note lautet: | | |
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+==============================================+===+==================+
|
||||
| > bei einem Durchschnitt bis einschließlich | > | > hervorragend |
|
||||
| > 1,2 | | |
|
||||
| | = | |
|
||||
+----------------------------------------------+---+------------------+
|
||||
| > bei einem Durchschnitt von 1,3 bis | > | > sehr gut |
|
||||
| > einschließlich 1,5 | | |
|
||||
| | = | |
|
||||
+----------------------------------------------+---+------------------+
|
||||
| > bei einem Durchschnitt von 1,6 bis | > | > gut |
|
||||
| > einschließlich 2,5 | | |
|
||||
| | = | |
|
||||
+----------------------------------------------+---+------------------+
|
||||
| > bei einem Durchschnitt von 2,6 bis | > | > befriedigend |
|
||||
| > einschließlich 3,5 | | |
|
||||
| | = | |
|
||||
+----------------------------------------------+---+------------------+
|
||||
| > bei einem Durchschnitt von 3,6 bis | > | > ausreichend |
|
||||
| > einschließlich 4,0 | | |
|
||||
| | = | |
|
||||
+----------------------------------------------+---+------------------+
|
||||
| > bei einem Durchschnitt ab 4,1 | > | > nicht |
|
||||
| | | > ausreichend. |
|
||||
| | = | |
|
||||
+----------------------------------------------+---+------------------+
|
||||
|
||||
(3) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 21 und § 24) gilt Absatz 2
|
||||
entsprechend.
|
||||
|
||||
# § 12
|
||||
|
||||
**Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß**
|
||||
|
||||
(1) Die Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0)
|
||||
bewertet, wenn der Kandidat einen für ihn bindenden Prüfungstermin
|
||||
ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er
|
||||
angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt,
|
||||
wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
|
||||
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Nach Ausgabe der
|
||||
Prüfungsaufgaben ist ein Rücktritt des Kandidaten vom
|
||||
Leistungsnachweis grundsätzlich ausgeschlossen.
|
||||
|
||||
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund
|
||||
muss dem Prüfungsausschuss der Fakultät unverzüglich, regelmäßig
|
||||
innerhalb von drei Werktagen nach der jeweiligen Prüfung schriftlich
|
||||
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des
|
||||
Kandidaten, eines von ihm zu versorgenden Kindes oder
|
||||
pflegebedürftigen Angehörigen wird in der Regel die Vorlage eines
|
||||
ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen das Attest eines von der
|
||||
Hochschule benannten Arztes verlangt.
|
||||
|
||||
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch
|
||||
Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
|
||||
zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit „nicht
|
||||
ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen
|
||||
Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder
|
||||
Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
|
||||
ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Leistung mit „nicht
|
||||
ausreichend" (5,0) bewertet.
|
||||
|
||||
(4) Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen nach Entscheidungen
|
||||
gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 verlangen, dass diese vom
|
||||
Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind
|
||||
dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen
|
||||
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
|
||||
|
||||
# § 13
|
||||
|
||||
**Bestehen und Nichtbestehen**
|
||||
|
||||
(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die Note mindestens
|
||||
„ausreichend" (4,0) ist.
|
||||
|
||||
(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn das Praxismodul erfolgreich
|
||||
abgeschlossen ist und die Prüfungsleistungen sämtlicher nach
|
||||
Studienordnung vorgeschriebener Pflichtmodule, Wahlpflicht- und
|
||||
Wahlmodule bestanden sind sowie die Bachelorarbeit mindestens mit
|
||||
„ausreichend" benotet wurde.
|
||||
|
||||
(3) Prüfungsergebnisse werden unter Einhaltung des Datenschutzes
|
||||
spätestens vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des folgenden
|
||||
Semesters in den vom Zentralen Prüfungsamt bereitgestellten Medien
|
||||
bekanntgegeben.
|
||||
|
||||
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das endgültige Nichtbestehen
|
||||
der Bachelorprüfung. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten
|
||||
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
|
||||
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
|
||||
|
||||
(5) Hat der Kandidat die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf
|
||||
Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der
|
||||
Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche
|
||||
die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch
|
||||
fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die
|
||||
Bachelorprüfung nicht bestanden ist.
|
||||
|
||||
# § 14
|
||||
|
||||
**Wiederholung von Prüfungsleistungen**
|
||||
|
||||
(1) Prüfungsleistungen des ersten Studienabschnitts können dreimal
|
||||
wiederholt werden. Prüfungsleistungen des zweiten Studienabschnitts
|
||||
können zweimal wiederholt werden.
|
||||
|
||||
(2) Eine im ersten Versuch abgelegte bestandene Prüfungsleistung kann
|
||||
mit Ausnahme des Praxismoduls und der Bachelorarbeit innerhalb der
|
||||
beiden nachfolgenden Semester einmal wiederholt werden. Hierzu ist
|
||||
eine Einschreibung gemäß § 7 Absatz 3 erforderlich. Die Wiederholung
|
||||
von bestandenen Prüfungsleistungen muss während des
|
||||
Einschreibezeitraumes gegenüber der Fakultät Informatik im
|
||||
Sekretariat angezeigt werden. Es können maximal drei bestandene
|
||||
Prüfungsleistungen wiederholt werden. Es zählt jeweils das bessere
|
||||
Ergebnis. Die Möglichkeit der Wiederholung von Prüfungsleistungen
|
||||
endet mit der letzten bestandenen Prüfungsleistung.
|
||||
|
||||
(3) Eine Wiederholungsprüfung soll zum nächsten Prüfungstermin abgelegt
|
||||
werden.
|
||||
|
||||
# § 15
|
||||
|
||||
> **Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
|
||||
> Prüfungsleistungen und\
|
||||
> außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten**
|
||||
|
||||
(1) Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und praktische
|
||||
Studiensemester, die an einer anderen in- oder ausländischen
|
||||
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, staatlichen oder
|
||||
staatlich anerkannten Berufsakademie oder in anderen Studiengängen
|
||||
an der Hochschule Schmalkalden erbracht wurden, werden auf Antrag
|
||||
angerechnet, sofern durch die Hochschule keine wesentlichen
|
||||
Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen
|
||||
(Lernergebnisse) gegenüber dem Antragsteller nachgewiesen werden
|
||||
können. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss auf
|
||||
der Grundlage eines vom Prüfungsausschuss beschlossenen
|
||||
fakultätsöffentlich bekanntgegebenen Verfahrens. Bei der Anrechnung
|
||||
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
|
||||
ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die
|
||||
von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
|
||||
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
|
||||
Hochschulpartnerschaften zu beachten.
|
||||
|
||||
(2) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten
|
||||
und die ECTS-Kreditpunkte **−** soweit die Notensysteme vergleichbar
|
||||
sind **−** zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
|
||||
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
|
||||
„bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis
|
||||
gekennzeichnet.
|
||||
|
||||
(3) Anrechnungen gemäß Absatz 1 erfolgen auf Antrag. Der Antragsteller
|
||||
hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
|
||||
|
||||
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
|
||||
Prüfungsleistungen sowie praktischer Studiensemester, die an einer
|
||||
anderen Hochschule erbracht wurden oder von Kenntnissen und
|
||||
Fähigkeiten, die außerhalb einer Hochschule erworben wurden, kann
|
||||
nur bis zum Ende der Einschreibefrist für Prüfungsleistungen im
|
||||
ersten Semester, das der Studierende an der Hochschule Schmalkalden
|
||||
studiert, beantragt werden.
|
||||
|
||||
(5) Nach dem Ende der Einschreibefrist des Semesters, in dem ein
|
||||
Studierender gemäß § 7 Absatz 3 erstmalig zu einer Prüfungsleistung
|
||||
eingeschrieben ist, wird für diese Prüfungsleistung keine Leistung
|
||||
gemäß Absatz 4 mehr angerechnet.
|
||||
|
||||
# § 16
|
||||
|
||||
**Prüfungsausschuss**
|
||||
|
||||
(1) Für die Organisation von Bachelorprüfungen sowie die durch diese
|
||||
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss
|
||||
gebildet. Ihm gehören drei Professoren der Fakultät Informatik, ein
|
||||
Professor der Fakultät Wirtschaftsrecht und zwei Studierende der
|
||||
Fakultät Informatik an. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei
|
||||
Jahre. Für studentische Mitglieder beträgt die Amtszeit ein Jahr.
|
||||
|
||||
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des
|
||||
Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom
|
||||
Fakultätsrat Informatik bestellt. Der Vorsitzende führt im Regelfall
|
||||
die Geschäfte des Prüfungsausschusses.
|
||||
|
||||
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
|
||||
Prüfungsordnungen eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den
|
||||
Fakultäten Informatik und Wirtschaftsrecht über die Entwicklung der
|
||||
Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen
|
||||
Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung
|
||||
der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch
|
||||
die Fakultäten offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen
|
||||
zur Reform der Studienordnungen/Studienpläne und Prüfungsordnungen.
|
||||
|
||||
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
|
||||
der Prüfungsleistungen beizuwohnen.
|
||||
|
||||
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter
|
||||
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
|
||||
öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur
|
||||
Verschwiegenheit zu verpflichten.
|
||||
|
||||
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem
|
||||
Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und einem weiteren Vertreter
|
||||
der Professorenschaft mindestens zwei weitere stimmberechtigte
|
||||
Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
|
||||
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
|
||||
|
||||
# § 17
|
||||
|
||||
**Prüfer und Beisitzer**
|
||||
|
||||
(1) Zu Prüfern werden nur Professoren und andere nach Landesrecht
|
||||
prüfungsberechtigte Personen bestellt, die **−** sofern nicht
|
||||
zwingende Gründe eine Abweichung erfordern **−** in dem Fachgebiet,
|
||||
auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine
|
||||
eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule
|
||||
ausgeübt haben. Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer die
|
||||
entsprechende Diplom- oder Bachelorprüfung, Staatsexamen oder eine
|
||||
vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Prüfungsberechtigte Mitglieder
|
||||
der Hochschule, die in dem Fachgebiet, auf das sich die
|
||||
Prüfungsleistung bezieht, Lehrveranstaltungen gehalten haben, sind
|
||||
Prüfer für das Fachgebiet. Prüfungsberechtigte, die nicht Mitglieder
|
||||
der Hochschule sind, können vom Prüfungsausschuss für die Abnahme
|
||||
der Prüfungsleistungen bestellt werden, die sich auf die Fachgebiete
|
||||
beziehen, zu denen sie eigenverantwortlich und selbständig die
|
||||
Lehrveranstaltungen durchgeführt haben. Beisitzer werden auf
|
||||
Vorschlag des Prüfers vom Prüfungsausschuss bestellt.
|
||||
|
||||
(2) Der Kandidat kann für die Bachelorarbeit den Prüfer oder eine Gruppe
|
||||
von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
|
||||
|
||||
(3) Die Namen der Prüfer sollen dem Kandidaten rechtzeitig
|
||||
bekanntgegeben werden.
|
||||
|
||||
(4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 16 Absatz 5 entsprechend.
|
||||
|
||||
# § 18
|
||||
|
||||
**Zuständigkeiten**
|
||||
|
||||
Soweit im Thüringer Hochschulgesetz und in dieser Prüfungsordnung keine
|
||||
Bestimmungen getroffen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss in Fragen
|
||||
der Prüfungsordnung.
|
||||
|
||||
**Zweiter Abschnitt -- Bachelorprüfung**
|
||||
|
||||
**§ 19**
|
||||
|
||||
**Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung**
|
||||
|
||||
(1) Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die
|
||||
Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt,
|
||||
wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für
|
||||
den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen
|
||||
Fachkenntnisse erworben hat.
|
||||
|
||||
(2) Die Prüfungen der Bachelorprüfung werden studienbegleitend im
|
||||
Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des zweiten
|
||||
Studienabschnitts durchgeführt. Die Bachelorprüfung wird mit der
|
||||
Bachelorarbeit und mit dem Kolloquium zur Bachelorarbeit
|
||||
abgeschlossen.
|
||||
|
||||
# § 20
|
||||
|
||||
**Art und Umfang der Bachelorprüfung**
|
||||
|
||||
(1) Alle Module gemäß Anlage 2 und Anlage 3 der Studienordnung sind
|
||||
abzuschließen.
|
||||
|
||||
(2) Von den Studierenden sind Wahlpflichtmodule im Umfang von mindestens
|
||||
20 Kreditpunkten aus einer vom Fakultätsrat zu beschließenden Liste
|
||||
auszuwählen und abzuschließen. In Anlage 6 der Studienordnung
|
||||
befindet sich eine Liste möglicher Wahlpflichtmodule.
|
||||
|
||||
# § 21
|
||||
|
||||
**Bachelorarbeit**
|
||||
|
||||
(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist,
|
||||
innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach
|
||||
selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
|
||||
|
||||
(2) Die Bachelorarbeit kann von einem Professor oder einer anderen, nach
|
||||
Landesrecht prüfungsberechtigten Person ausgegeben und betreut
|
||||
werden. Soweit diese Person nicht an der Hochschule in einem für
|
||||
diesen Studiengang relevanten Bereich tätig ist, bedarf es hierzu
|
||||
der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
|
||||
|
||||
(3) Thema und Zeitpunkt sind bei Ausgabe der Bachelorarbeit aktenkundig
|
||||
zu machen. Der Kandidat kann Themenwünsche äußern. Das Thema kann
|
||||
einmal und nur innerhalb von einem Monat nach Ausgabe begründet
|
||||
zurückgegeben werden.
|
||||
|
||||
(4) Die Bachelorarbeit wird zeitgleich mit Lehrveranstaltungen des
|
||||
zweiten Studienabschnitts angefertigt. Die Bearbeitungszeit für die
|
||||
Bachelorarbeit beträgt drei Monate. Thema, Aufgabenstellung und
|
||||
Umfang der Bachelorarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass
|
||||
die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten werden
|
||||
kann. Die Bearbeitungszeit kann auf Antrag des Kandidaten aus
|
||||
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, vom Prüfungsausschuss um
|
||||
höchstens einen Monat verlängert werden.
|
||||
|
||||
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache abgefasst. Besteht
|
||||
zwischen dem Studierenden und dem Prüfer nach § 54 Absatz 4 Satz 2
|
||||
ThürHG Einvernehmen, so kann die Bachelorarbeit auch in Englisch
|
||||
abgefasst werden. In diesem Fall ist die Sprache aktenkundig zu
|
||||
machen.
|
||||
|
||||
# § 22
|
||||
|
||||
**Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit**
|
||||
|
||||
(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in zweifacher gebundener
|
||||
Ausfertigung sowie in Dateiform als PDF im Sekretariat der Fakultät
|
||||
Informatik abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu
|
||||
machen.
|
||||
|
||||
(2) Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er
|
||||
seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die
|
||||
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
|
||||
|
||||
(3) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfern auf der Grundlage eines
|
||||
Gutachtens bewertet. Ein gemeinsames Gutachten beider Prüfer ist
|
||||
zulässig. Einer der Prüfer ist der Betreuer der Bachelorarbeit.
|
||||
Bewertet einer der Prüfer die Arbeit mit „nicht ausreichend", so ist
|
||||
das Gutachten eines weiteren Professors einzuholen. Bewertet er die
|
||||
Arbeit ebenfalls mit „nicht ausreichend", so ist die Arbeit nicht
|
||||
bestanden. Bewertet er die Arbeit mit mindestens „ausreichend", wird
|
||||
die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen
|
||||
gebildet. § 11 Absatz 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt.
|
||||
|
||||
(4) Der Kandidat vertritt seine Arbeit vor zwei Prüfern in einem
|
||||
Kolloquium. §21 Absatz 5 gilt entsprechend. Einer der Prüfer ist der
|
||||
Betreuer der Bachelorarbeit. Das Kolloquium wird bewertet. Die Note
|
||||
des Kolloquiums wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der
|
||||
Prüfer gebildet.
|
||||
|
||||
(5) Die Note der Bachelorarbeit wird zu 70 % aus dem Mittel der Noten
|
||||
der Prüfer und zu 30 % aus der Note des Kolloquiums gebildet. Die
|
||||
Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als
|
||||
„ausreichend" (4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe
|
||||
des Themas der Bachelorarbeit in der in § 22 Absatz 3 genannten
|
||||
Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung
|
||||
seiner ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
|
||||
gemacht hat.
|
||||
|
||||
# § 23
|
||||
|
||||
# Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
|
||||
|
||||
(1) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich gemäß § 11 Absatz
|
||||
2 und 3 aus dem entsprechend den Kredit- punkten gewichteten
|
||||
arithmetischen Mittel aller Module, wobei das Praxismodul nur mit
|
||||
der Hälfte der Kreditpunkte, die Bachelorarbeit und die
|
||||
Wahlpflichtmodule mit der doppelten Anzahl der Kreditpunkte
|
||||
eingehen.
|
||||
|
||||
(2) Bei einer Gesamtnote besser als 1,3 wird das Gesamturteil „mit
|
||||
Auszeichnung bestanden" erteilt.
|
||||
|
||||
(3) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis.
|
||||
In das Zeugnis werden die Prüfungsnoten der Pflichtmodule und der
|
||||
abgeschlossenen Wahlpflichtmodule, das Thema der Bachelorarbeit,
|
||||
deren Note und die Gesamtnote sowie die Kreditpunkte aufgenommen.
|
||||
Auf Antrag des Studierenden können auch die Noten der anderen Module
|
||||
in das Zeugnis aufgenommen werden. Zusätzlich wird im Zeugnis eine
|
||||
relative ECTS-Note ausgewiesen.
|
||||
|
||||
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte
|
||||
Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird vom Dekan der Fakultät
|
||||
und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät Informatik
|
||||
unterzeichnet.
|
||||
|
||||
# § 24
|
||||
|
||||
# Bachelorurkunde
|
||||
|
||||
(1) Ist die Bachelorprüfung bestanden, wird der Studienabschluss
|
||||
„Bachelor of Science\" verliehen.
|
||||
|
||||
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat die Bachelorurkunde
|
||||
mit dem Datum des Zeugnisses, die die Verleihung des akademischen
|
||||
Grades „Bachelor of Science", in abgekürzter Form „BSc.",
|
||||
beurkundet. Die Bachelorurkunde wird vom Präsidenten unterzeichnet
|
||||
und mit dem Siegel der Hochschule Schmalkalden versehen.
|
||||
|
||||
(3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem
|
||||
„Diploma Supplement Model" der Europäischen Union / UNESCO aus. Als
|
||||
Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der
|
||||
zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
|
||||
abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Auf
|
||||
Antrag des Studierenden beim Prüfungsausschuss können weitere
|
||||
Informationen über den Studienverlauf in das Diploma Supplement
|
||||
unter Abschnitt 6.1 aufgenommen werden.
|
||||
|
||||
# Dritter Abschnitt -- Schlussbestimmungen
|
||||
|
||||
**§ 25**
|
||||
|
||||
**Ungültigkeit der Bachelorprüfung**
|
||||
|
||||
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
|
||||
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die
|
||||
Note der Prüfungsleistung entsprechend § 12 Absatz 3 berichtigt
|
||||
werden. Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend"
|
||||
und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
|
||||
Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit.
|
||||
|
||||
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung
|
||||
nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und
|
||||
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
|
||||
so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung
|
||||
geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er
|
||||
die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung
|
||||
für „nicht ausreichend" und die Bachelorprüfung für nicht bestanden
|
||||
erklärt werden.
|
||||
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(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
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zu geben.
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(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues
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zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die
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Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer
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Täuschung für „nicht bestanden" erklärt wurde.
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# § 26
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**Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis und Einsicht in die
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Prüfungsakten**
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Innerhalb eines Jahres nach Beginn des Semesters, das der Prüfung folgt,
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kann der Kandidat gegenüber dem Prüfungsausschuss Einspruch gegen ein
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Prüfungsergebnis einlegen.
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**§ 27**
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**Gleichstellungsklausel**
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Status- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten jeweils
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für alle Geschlechter.
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**§ 28**
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**Inkrafttreten**
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\(1\) Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre
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Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Schmalkalden folgenden
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Monats in Kraft.
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\(2\) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Studierende, die im
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Wintersemester 2021/22 das Studium im Studiengang
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Verwaltungsinformatik / E-Government (Bachelor of Science) an der
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Hochschule Schmalkalden beginnen.
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> Schmalkalden, den
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Prof. Dr. Gundolf Baier
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Präsident
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