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@ -47,11 +47,9 @@ Diese Prüfungsordnung gilt für den Studiengang Verwaltungsinformatik/E-Governm
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(3) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung darf nur abgelehnt werden, wenn
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(3) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung darf nur abgelehnt werden, wenn
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a. die in Absatz 1 und in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
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a. die in Absatz 1 und in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
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b. der Kandidat die Bachelorprüfung in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie endgültig nicht bestanden hat oder der Kandidat sich in dem gewählten Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet.
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b. der Kandidat die Bachelorprüfung in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie endgültig nicht bestanden hat oder der Kandidat sich in dem gewählten Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet.
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c. der Kandidat die Frist zur Anmeldung zu der entsprechenden Prüfungsleistung nicht eingehalten hat.
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c. der Kandidat die Frist zur Anmeldung zu der entsprechenden Prüfungsleistung nicht eingehalten hat.
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## § 7 Prüfungszeiträume und Einschreibeverfahren
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## § 7 Prüfungszeiträume und Einschreibeverfahren
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@ -71,11 +69,9 @@ Diese Prüfungsordnung gilt für den Studiengang Verwaltungsinformatik/E-Governm
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(1) Prüfungsleistungen können
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(1) Prüfungsleistungen können
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1. mündlich (§ 9) oder
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1. mündlich (§ 9) oder
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2. schriftlich (§ 10) oder durch
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2. schriftlich (§ 10) oder durch
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3. alternative Prüfungsleistung (§8 Absatz 4) erbracht werden.
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3. alternative Prüfungsleistung (§8 Absatz 4) erbracht werden.
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Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein ausreichendes Grundwissen im Prüfungsgebiet verfügt und in der Lage ist, Aufgaben des Prüfungsgebietes zu lösen. Schriftliche Prüfungen, die überwiegend nach dem Multiple-Choice-Verfahren aufgebaut werden, sind ausgeschlossen.
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Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein ausreichendes Grundwissen im Prüfungsgebiet verfügt und in der Lage ist, Aufgaben des Prüfungsgebietes zu lösen. Schriftliche Prüfungen, die überwiegend nach dem Multiple-Choice-Verfahren aufgebaut werden, sind ausgeschlossen.
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@ -117,23 +113,26 @@ Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein au
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jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
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jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
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Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
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Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
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> 1 = sehr gut = hervorragende Leistung,
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<!-- ----------------------------------------------------------------------------------- -->
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>
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> 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
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--- ----------- ---------------------------------------------------------------------
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> Anforderungen liegt,
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1 sehr gut hervorragende Leistung,
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>
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> 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
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2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
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> entspricht,
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Anforderungen liegt,
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>
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> 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
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3 befriediend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
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> Anforderungen entspricht,
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entspricht,
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>
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> 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
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4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
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> den Anforderungen nicht mehr genügt.
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Anforderungen entspricht,
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>
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> Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne
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5 nicht eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
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> Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die
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ausreichend den Anforderungen nicht mehr genügt.
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> Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
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Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
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(2) Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich
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(2) Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich
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die Modulnote aus dem mit den Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt
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die Modulnote aus dem mit den Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt
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@ -141,33 +140,33 @@ Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein au
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Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen
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Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen
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werden ohne Rundung gestrichen.
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werden ohne Rundung gestrichen.
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+----------------------------------------------+---+------------------+
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+----------------------------------------------+------------------+
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| Die Note lautet: | | |
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| Die Note lautet: | |
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+==============================================+===+==================+
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+==============================================+==================+
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| bei einem Durchschnitt bis einschließlich | > | > hervorragend |
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| bei einem Durchschnitt bis einschließlich | hervorragend |
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| 1,2 | | |
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| 1,2 | |
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| | = | |
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+----------------------------------------------+---+------------------+
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+----------------------------------------------+------------------+
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| bei einem Durchschnitt von 1,3 bis | > | > sehr gut |
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| bei einem Durchschnitt von 1,3 bis | sehr gut |
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| einschließlich 1,5 | | |
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| einschließlich 1,5 | |
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| | = | |
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+----------------------------------------------+---+------------------+
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+----------------------------------------------+------------------+
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| bei einem Durchschnitt von 1,6 bis | > | > gut |
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| bei einem Durchschnitt von 1,6 bis | gut |
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| einschließlich 2,5 | | |
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| einschließlich 2,5 | |
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| | = | |
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+----------------------------------------------+---+------------------+
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+----------------------------------------------+------------------+
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| bei einem Durchschnitt von 2,6 bis | > | > befriedigend |
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| bei einem Durchschnitt von 2,6 bis | befriedigend |
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| einschließlich 3,5 | | |
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| einschließlich 3,5 | |
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| | = | |
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+----------------------------------------------+---+------------------+
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+----------------------------------------------+------------------+
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| bei einem Durchschnitt von 3,6 bis | > | > ausreichend |
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| bei einem Durchschnitt von 3,6 bis | ausreichend |
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| einschließlich 4,0 | | |
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| einschließlich 4,0 | |
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| | = | |
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+----------------------------------------------+---+------------------+
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+----------------------------------------------+------------------+
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| bei einem Durchschnitt ab 4,1 | > | > nicht |
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| bei einem Durchschnitt ab 4,1 | nicht |
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| | | > ausreichend. |
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| | ausreichend. |
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+----------------------------------------------+---+------------------+
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(3) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 21 und § 24) gilt Absatz 2
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(3) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 21 und § 24) gilt Absatz 2
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entsprechend.
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entsprechend.
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@ -242,6 +241,9 @@ Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein au
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Soweit im Thüringer Hochschulgesetz und in dieser Prüfungsordnung keine Bestimmungen getroffen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss in Fragen der Prüfungsordnung.
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Soweit im Thüringer Hochschulgesetz und in dieser Prüfungsordnung keine Bestimmungen getroffen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss in Fragen der Prüfungsordnung.
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# Zweiter Abschnitt -- Bachelorprüfung {-}
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# Zweiter Abschnitt -- Bachelorprüfung {-}
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## § 19 Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung
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## § 19 Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung
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@ -298,6 +300,9 @@ Soweit im Thüringer Hochschulgesetz und in dieser Prüfungsordnung keine Bestim
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(3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Model" der Europäischen Union / UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Auf Antrag des Studierenden beim Prüfungsausschuss können weitere Informationen über den Studienverlauf in das Diploma Supplement unter Abschnitt 6.1 aufgenommen werden.
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(3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Model" der Europäischen Union / UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Auf Antrag des Studierenden beim Prüfungsausschuss können weitere Informationen über den Studienverlauf in das Diploma Supplement unter Abschnitt 6.1 aufgenommen werden.
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# Dritter Abschnitt -- Schlussbestimmungen {-}
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# Dritter Abschnitt -- Schlussbestimmungen {-}
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## § 25 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
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## § 25 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
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@ -318,6 +323,9 @@ Innerhalb eines Jahres nach Beginn des Semesters, das der Prüfung folgt, kann d
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Status- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
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Status- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
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## § 28 Inkrafttreten
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## § 28 Inkrafttreten
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(1) Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Schmalkalden folgenden Monats in Kraft.
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(1) Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Schmalkalden folgenden Monats in Kraft.
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