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Hartmut Seichter 2024-05-25 19:31:03 +02:00
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@ -47,11 +47,9 @@ Diese Prüfungsordnung gilt für den Studiengang Verwaltungsinformatik/E-Governm
(3) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung darf nur abgelehnt werden, wenn
a. die in Absatz 1 und in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b. der Kandidat die Bachelorprüfung in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie endgültig nicht bestanden hat oder der Kandidat sich in dem gewählten Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet.
c. der Kandidat die Frist zur Anmeldung zu der entsprechenden Prüfungsleistung nicht eingehalten hat.
a. die in Absatz 1 und in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b. der Kandidat die Bachelorprüfung in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie endgültig nicht bestanden hat oder der Kandidat sich in dem gewählten Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet.
c. der Kandidat die Frist zur Anmeldung zu der entsprechenden Prüfungsleistung nicht eingehalten hat.
## § 7 Prüfungszeiträume und Einschreibeverfahren
@ -71,11 +69,9 @@ Diese Prüfungsordnung gilt für den Studiengang Verwaltungsinformatik/E-Governm
(1) Prüfungsleistungen können
1. mündlich (§ 9) oder
2. schriftlich (§ 10) oder durch
3. alternative Prüfungsleistung (§8 Absatz 4) erbracht werden.
1. mündlich (§ 9) oder
2. schriftlich (§ 10) oder durch
3. alternative Prüfungsleistung (§8 Absatz 4) erbracht werden.
Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein ausreichendes Grundwissen im Prü­fungs­gebiet verfügt und in der Lage ist, Aufgaben des Prüfungsgebietes zu lösen. Schriftliche Prüfungen, die über­wie­gend nach dem Multiple-Choice-Verfahren aufgebaut werden, sind ausgeschlossen.
@ -117,23 +113,26 @@ Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein au
jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
> 1 = sehr gut = hervorragende Leistung,
>
> 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
> Anforderungen liegt,
>
> 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
> entspricht,
>
> 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
> Anforderungen entspricht,
>
> 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
> den Anforderungen nicht mehr genügt.
>
> Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne
> Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die
> Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
<!-- ----------------------------------------------------------------------------------- -->
--- ----------- ---------------------------------------------------------------------
1 sehr gut hervorragende Leistung,
2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
3 befriediend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht,
4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen entspricht,
5 nicht eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
ausreichend den Anforderungen nicht mehr genügt.
-----------------------------------------------------------------------------------
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Besteht ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich
die Modulnote aus dem mit den Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt
@ -141,33 +140,33 @@ Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein au
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.
+----------------------------------------------+---+------------------+
| Die Note lautet: | | |
+==============================================+===+==================+
| bei einem Durchschnitt bis einschließlich | > | > hervorragend |
| 1,2 | | |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
| bei einem Durchschnitt von 1,3 bis | > | > sehr gut |
| einschließlich 1,5 | | |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
| bei einem Durchschnitt von 1,6 bis | > | > gut |
| einschließlich 2,5 | | |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
| bei einem Durchschnitt von 2,6 bis | > | > befriedigend |
| einschließlich 3,5 | | |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
| bei einem Durchschnitt von 3,6 bis | > | > ausreichend |
| einschließlich 4,0 | | |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
| bei einem Durchschnitt ab 4,1 | > | > nicht |
| | | > ausreichend. |
| | = | |
+----------------------------------------------+---+------------------+
+----------------------------------------------+------------------+
| Die Note lautet: | |
+==============================================+==================+
| bei einem Durchschnitt bis einschließlich | hervorragend |
| 1,2 | |
| | |
+----------------------------------------------+------------------+
| bei einem Durchschnitt von 1,3 bis | sehr gut |
| einschließlich 1,5 | |
| | |
+----------------------------------------------+------------------+
| bei einem Durchschnitt von 1,6 bis | gut |
| einschließlich 2,5 | |
| | |
+----------------------------------------------+------------------+
| bei einem Durchschnitt von 2,6 bis | befriedigend |
| einschließlich 3,5 | |
| | |
+----------------------------------------------+------------------+
| bei einem Durchschnitt von 3,6 bis | ausreichend |
| einschließlich 4,0 | |
| | |
+----------------------------------------------+------------------+
| bei einem Durchschnitt ab 4,1 | nicht |
| | ausreichend. |
| | |
+----------------------------------------------+------------------+
(3) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 21 und § 24) gilt Absatz 2
entsprechend.
@ -242,6 +241,9 @@ Durch die Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein au
Soweit im Thüringer Hochschulgesetz und in dieser Prüfungsordnung keine Bestimmungen getroffen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss in Fragen der Prüfungsordnung.
\clearpage
# Zweiter Abschnitt -- Bachelorprüfung {-}
## § 19 Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung
@ -298,6 +300,9 @@ Soweit im Thüringer Hochschulgesetz und in dieser Prüfungsordnung keine Bestim
(3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Model" der Europä­ischen Union / UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kul­tusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu ver­wenden. Auf Antrag des Studierenden beim Prüfungsausschuss können weitere Informationen über den Studien­ver­lauf in das Diploma Supplement unter Abschnitt 6.1 aufgenommen werden.
\clearpage
# Dritter Abschnitt -- Schlussbestimmungen {-}
## § 25 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
@ -318,6 +323,9 @@ Innerhalb eines Jahres nach Beginn des Semesters, das der Prüfung folgt, kann d
Status- und Funktionsbezeichnungen nach dieser Ordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
\clearpage
## § 28 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Schmal­kalden folgenden Monats in Kraft.